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Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je 3 Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse geboten ist. Mit der Allgemeinverbindlichkeit erfasst der Tarifvertrag auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

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