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Kinderarbeit
Die Beschäftigung von Kindern ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich verboten. Kind ist, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat. Das Verbot gilt unter anderem nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

 

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