Während des Arbeitsverhältnisses hat ein kaufmännischer Angestellter jede Art von Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen; das ist ausdrücklich in § 60 Handelsgesetzbuch geregelt. Für andere Arbeitnehmer ergibt sich das Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis aus der dem Arbeitgeber obliegenden Treuepflicht.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch ein so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Hierzu bedarf es allerdings einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Wettbewerbsverbots für jedes Verbotsjahr wenigstens 50 % der zuletzt bezogenen Bezüge des Arbeitnehmers zu bezahlen (so genannte Karrenzentschädigung). Andernfalls ist die Vereinbarung nichtig. Darüber hinaus darf das Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre seit Ende des Arbeitsverhältnisses dauern.
Die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot und die Zahlung der Karrenzentschädigung muss so eindeutig formuliert sein, dass aus der Sicht des Arbeitnehmers kein vernünftiger Zweifel über den Anspruch auf Karrenzentschädigung bestehen kann. Ist das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam, so ist der Arbeitnehmer an keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich seiner Konkurrenztätigkeit gebunden.
Autor: Dr. Otto Bretzinger, Jurist und Journalist 22.12.2005 |