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Probezeit im Arbeitsvertrag muss verhältnismäßig sein

Wer heute in ein Arbeitsverhältnis eintritt, muss regelmäßig eine Probezeit absolvieren. In der Probezeit will der Arbeitgeber sehen, ob der Mitarbeiter etwas taugt; und wenn das nicht der Fall ist, will er ihn ohne lange Kündigungsfrist wieder los werden. Aber auch bei der Vereinbarung einer Probezeit sind die Belange des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. So muss insbesondere die Dauer der Probezeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. In der Regel müssen sechs Monate als ausreichend angesehen werden. Für Auszubildende darf die Probezeit höchstens drei Monate betragen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Probezeit in unterschiedlichen Formen vereinbaren. Einmal kann die Probezeit so vereinbart sein, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Probezeit befristet wird. In diesem Fall sitzt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit wieder auf der Straße, wenn kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.  Andererseits kann, und das ist für den Arbeitnehmer besser, sogleich ein Arbeitsverhältnis auf Dauer begründet werden und die Probezeit lediglich vorgeschaltet  sein. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass sich das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit einfach fortsetzt, wenn es nicht gekündigt wird.

Ob eine befristete Probezeit vereinbart oder ein Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit begründet worden ist, hat auch für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit Bedeutung. Ein befristetes Probearbeitsverhältnis kann nämlich nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden. Anders ist die Rechtslage bei einem Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit. Hier kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht. Maßgebend ist der einschlägige Tarifvertrag oder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Wenn dort nichts geregelt ist, sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist für ein längstens sechs Monate dauerndes Probearbeitsverhältnis von zwei Wochen vor.

 

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