Job-Sharing ist eine moderne Form der Teilzeitarbeit, die immer beliebter wird. Mehrere Arbeitnehmer teilen sich einen Arbeitsplatz. In der Regel handelt es sich um Job-Splitting; in diesem Fall übernehmen mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz, wobei sie die anfallenden Arbeiten in ihrem Zeitabschnitt in eigener Verantwortung erledigen. Die Aufteilung der Arbeitszeit kann nach unterschiedlichen Modellen erfolgen: Die Job-Sharer können sich beispielsweise die Arbeit an einem Tag untereinander aufteilen, indem der eine vormittags, der andere nachmittags arbeitet; sie können an einigen Tagen in einer vollen Schicht und an anderen Tagen gar nicht arbeiten, und sie können sich auch wöchentlich oder monatlich abwechseln. Allerdings muss die Arbeitszeitplanung rechtzeitig dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden.
Jeder Job-Sharer schließt einen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Dagegen bestehen zwischen den einzelnen Job-Sharern auf demselben Arbeitsplatz keine Rechtsbeziehungen.
Der eine Partner ist bei Ausfall des anderen nicht zu dessen Vertretung verpflichtet. Eine Vertretungspflicht kann nur für den einzelnen Vertretungsfall aufgrund einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden. Eine generelle Vorabvereinbarung zur gegenseitigen Vertretungspflicht wäre unwirksam. Ausnahmsweise kann eine solche Vorabvereinbarung zulässig sein, wenn sie die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses regelt.
Die Arbeitszeit legen die Job-Sharer untereinander selbständig fest. Wenn sie sich auf einen Arbeitszeitplan nicht einigen können, ist dieser durch den Arbeitgeber festzulegen. Anspruch auf Urlaub besteht entsprechend dem Verhältnis der geleisteten Arbeit zur Vollzeitarbeit. Der Job-Sharer hat entsprechend seiner Arbeitszeit Anspruch auf die anteilige tarifliche Vergütung. |