Nicht erst seit Christoph Daum ist das Thema Drogen aktuell. Vor allem das Arbeitsrecht war und ist mit dem Thema Trunk-, Drogen- und Tablettensucht täglich konfrontiert. Die Probleme betreffen insbesondere die Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Sucht nicht arbeiten kann, ferner die Frage, ob das Arbeitsverhältnis wegen der Suchtprobleme des Arbeitnehmers gekündigt werden kann.
Ob der Arbeitnehmer, der wegen seiner Drogen- oder Alkoholabhängigkeit seine Arbeit nicht verrichten kann, Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier ist im Streitfall zu klären, welche Ursachen zur Abhängigkeit geführt haben und inwieweit diese dem Arbeitnehmer als Verschulden angelastet werden können. Von Bedeutung ist dabei das Verhalten des Arbeitnehmers, das vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die krankhafte Sucht eingetreten ist.
Wenn die Krankheit bereits eingetreten ist, ist regelmäßig ein Verschulden auszuschließen. Von keinem Verschulden ist auf jeden Fall dann auszugehen, wenn die Ursachen für die Suchterkrankung in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers begründet sind. Dagegen dürfte die Krankheit verschuldet sein, wenn der Arbeitnehmer nach einer stationären Entziehungskur und Aufklärung über die Gefahren der Sucht, nach mehrmonatiger Abstinenz rückfällig wird. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet.
Häufig bleiben alkoholabhängige Arbeitnehmer der Arbeit fern oder erbringen eine mangelhafte Arbeitsleistung. Ob der Arbeitgeber in diesem Fall das Arbeitsverhältnis kündigen kann, richtet sich nach den Grundsätzen, die für eine krankheitsbedingte Kündigung gelten. Danach kommt eine Kündigung wegen Krankheit nur dann in Betracht, wenn die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Prognose über die Entwicklung und den Verlauf der Alkohol- oder Drogensucht. Von einer negativen Prognose kann nur ausgegangen werden, wenn dem Erkrankten klar gemacht worden ist, dass er sich einer Entziehungskur unterziehen muss, und wenn er eine solche Kur abgelehnt hat. |