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Allgemeine Fragen zum Arbeitslosengeld II (ALG II) > bisher Arbeitslosenhilfe

In der folgenden Tabelle finden Sie Antworten auf diverse Fragen zum Thema "Arbeitslosengeld ll (ALG ll)" bzw. Hartz lV.
(wer ist von Harz lV betroffen, wer muss für wen aufkommen, Anspruch, Bedürftigkeit, Regelleistungen, Antragstellung, Ablehnung, Arbeitslosengeld ll und Altersvorsorge, Arbeitslosengeld ll und Versicherungen, Arbeitslosengeld ll und Vermögen, Wohnung, Immobilien, Ich AG, etc....)

 

Ablehnung von ALG ll

 

 

 

Ein kleiner Teil derer, die derzeit Arbeitslosenhilfe beziehen, werden leer ausgehen, insbesondere dann, wenn ihr Partner verdient.
Die Regelsätze sind niedrig, so dass ab 2005 in solchen Fällen kein Geld mehr fließen wird.

  • Ein Paar bekommt 662 Euro in den alten, 596 Euro in den neuen Ländern,
  • Kinder bis 14 Jahren bekommen 207 Euro in den alten und 199 Euro in den neuen Ländern
  • und Kinder zwischen 15 und 18 Jahre 276 Euro in den alten und 265 Euro in den neuen Ländern.

ALG I
und
ALG II


 

 

 

Das beitragsfinanzierte ALG I ist eine befristet gewährte Versicherungsleistung, die Arbeitnehmer bei Verlust ihres Arbeitsplatzes vor dem völligen Einkommensausfall schützen soll. Ziel ist nicht etwa die Daueralimentation, sondern die möglichst rasche Rückkehr ins Berufsleben.
Das steuerfinanzierte ALG II ist dagegen als Fürsorgeleistung das unterste Auffangnetz der Solidargemeinschaft für all jene, die nicht aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

ALG II:
Leistungs-katalog




 

 

 

 

 

 

 

 

 




 

Das Gesetz sieht vor, dass ein ALG-II-Bezieher 345 Euro (in Westdeutschland) bekommt. Hinzu kommt das sogenannte Sozialgeld, das Angehörige erhalten, die mit ihm zusammenleben.

  • Das sind 207 Euro für Kinder bis zum 14. Lebensjahr,
  • 276 Euro für Kinder vom 15. bis zum 18. Lebensjahr und
  • 311 Euro für Partner vom 19. Lebensjahr an.

Das ist jedoch bei weitem nicht die einzige Leistung. Außerdem werden die Miete und die Heizkosten der Arbeitslosen übernommen, wie dies auch bisher schon bei der Sozialhilfe der Fall war. Solche Beträge sollen allerdings nur in einem "angemessenen Umfang" getragen werden. Liegen sie über dieser Grenze, die sich bisher nicht in Euro und Cent ausdrücken lässt, so werden sie höchstens für sechs Monate übernommen. Notfalls soll der Arbeitslose in eine preiswertere Wohnung umziehen.

Zu den Leistungen zählt schließlich auch ein "Mehrbedarf" bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende. Ein besonderer Anreiz für jemanden, der eine Arbeit annimmt: Mit einer Freibetragsregelung wird erreicht, dass jeder hinzuverdiente Euro erst bei einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb von 1500 Euro in voller Höhe auf das ALG angerechnet wird. In der bisherigen Sozialhilfepraxis lag dieser Wert bei 691 Euro.

ALG II:
Regel-leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 Regel-

Bundesland

leistung

alt

neu

(Ehe-)Paare

622 Euro

596 Euro

Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres jeweils 90%

311
Euro

298
Euro

Alleinstehende, allein Erziehende
und Personen mit minderjährigem Partner
100% 

345
Euro

331 Euro

Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % 

207 Euro

199
 Euro

Kind ab dem 14. Geburtstag bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag (Sozialgeld) 80%

276 Euro

265 Euro

Kind ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, je nachdem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht) 80%

276 Euro

265 Euro

Jeweils zuzüglich:

- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung,

- Leistungen für Unterkunft und Heizung,

- Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe:

  • Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt
  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

- Für Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ein befristeter Zuschlag von bis zu 160 Euro jeweils für den Erwerbsfähigen und den Partner und bis zu 60 Euro für jedes Kind,

- Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

- Für Bezieher von Sozialgeld in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Familienversicherte

ALG II: Beginn/ Personen-kreis

 


 

Das ALG II wird seit dem 01. Januar 2005 an die bisherigen Empfänger von Arbeitslosenhilfe gezahlt sowie an erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger. Das Geld erhalten auch Personen, deren Erwerbseinkommen so niedrig ist, dass es nicht für das Existenzminimum reicht. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Partner oder Kinder mit dem Erwerbsfähigen in einem Haushalt leben, erhalten Sozialgeld, nicht erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger wie bisher Sozialhilfe.

ALG II: Prüfung von Bedürftigkeit und Angaben

Die Bundesagentur für Arbeit verschickt 16 Seiten umfassende Fragebögen. Diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten.
ALG II:
Wie lange
Solange die Voraussetzungen für ALG II erfüllt sind, wird das Geld unbefristet bezahlt

ALG II:
Auszahlung


 

 

 

 

 

Gemäß § 6 ist die Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen nach dem SGB II, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. Die kreisfreien Städte und Kommunen (kommunale Träger) sind gemäß § 6 Nr. 2 SGB II für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 1, 2 Nrn. 1-4 (z. B. Schuldner- und Suchtberatung), § 22 (Kosten der Unterkunft und Heizung) und § 23 Abs. 3 (einmalige Leistungen) dieses Gesetzes zuständig, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.

Die Sozialhilfe wurde bislang am Monatsanfang, die Arbeitslosenhilfe am Monatsende ausgezahlt. Das ALG II wird seit Januar 2005 am Monatsanfang ausgezahlt.

ALG II:
Zuschläge

 

 

 


 

Werdende Mütter erhalten im Westen 58 und im Osten 56 Euro Zuschlag je Monat (17 Prozent der Regelleistung). Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern bekommen einen Zuschlag von 36 Prozent des Regelsatzes oder 124 Euro. Für Behinderte beträgt der Zuschlag 35 Prozent der Regelleistung (West: 120 Euro; Ost: 115 Euro). Auch der Mehrbedarf für medizinische Ernährung wird erstattet. Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer Kinder bestreiten können, erhalten längstens 36 Monate lang einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro je Monat und Kind.

ALG II:
Anspruch


 

Alle Arbeitslosen zwischen 15 und unter 65 Jahren oder Menschen, die keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf ALG haben, bedürftig sind, mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

ALG II:
Antrags-formulare zum Download

Auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wenn Sie arbeitslos sind, dann erhalten automatisch von der BA ein Antragsformular für ALG II-Bezug zugesandt. http://www.arbeitsagentur.de/.

ALG:
Ansprech-partner

 


 

Langzeitarbeitslose sollen künftig Hilfen aus einer Hand in den sogenannten Job-Centern erhalten. Die Arbeitsagenturen und Sozialämter sollen dazu Arbeitsgemeinschaften bilden. Jeder Betroffene erhält einen persönlichen Ansprechpartner, den sogenannten Fallmanager, der auch über Zusatzleistungen wie die Finanzierung des Führerscheinerwerbs oder die Zahlung eines Einstiegsgeldes entscheidet.

Allein-erziehende


 

Auch Alleinerziehende gelten als erwerbsfähig. Ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (beispielsweise wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren), spielt bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle.

Alters-vorsorge: Betrieblich und berufs-ständisch; Riester-Rente

 

 

 

 

 

 

 

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. §2 BetrAVG).

Bei betrieblichen Altersversorgungen , die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

Zu beachten sind bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§1b BetrAVG).

Die Riester-Rente bleibt in Höhe der förderfähigen Beträge außen vor und wird nicht als Vermögen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Anrechnung:
Einkommen des Partners

 

 

 

Verdiensthöhen
- bis 400 Euro liegt er bei 15 Prozent
- von 400,01 Euro bis 900 Euro bei 30 Prozent
- von 900,01 Euro bis 1500 Euro bei 15 Prozent

Auch das Einkommen des Partners wird beim ALG II berücksichtigt. Die in den jeweiligen Stufen errechneten Freibeträge werden addiert und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen. Der dann noch vorhandene Restbetrag wird als Einkommen angerechnet.

Anrechnung:
Wenn Empfänger des ALG II im Haushalt der Eltern lebt

 

 

Minderjährige, unverheiratete, erwerbsfähige Kinder, die im Haushalt Ihrer Eltern oder im Haushalt eines Elternteils leben, gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 SGB II sind auch das Einkommen und/oder Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils zu berücksichtigen. Die Vermögensfreigrenze einer Familie mit einem minderjährigen, unverheirateten Kind ergibt sich aus der Summe der Freibeträge jedes einzelnen Hilfesuchenden.

Arbeit:
Zumutbarkeit


 

 

 

 

Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, auch wenn sie nicht der früheren Ausbildung entspricht, die Bedingungen ungünstiger sind und der Arbeitsort weiter entfernt ist als bei der vorherigen Tätigkeit.

Eine Arbeit ist nur dann nicht zumutbar, wenn sie sittenwidrig ist, der Lohn also 30 Prozent oder mehr unter dem Branchenniveau liegt, wenn der Bedürftige zu der Arbeit geistig, seelisch und körperlich nicht in der Lage ist oder wenn durch die Arbeit die Erziehung eines Kindes oder die Pflege von Angehörigen gefährdet wäre.

Arbeit:
ablehnen

 


 

Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird das ALG II für die Dauer von drei Monaten um 30 Prozent (rund 100 Euro bei einem Alleinstehenden) gekürzt.
Beim zweiten Mal wird die Leistung um 60 Prozent (rund 200 Euro) gesenkt. Bei mehrfacher Ablehnung kann sie gänzlich wegfallen.

Arbeits-losenhilfe:

 

 

 


 

ALG II bekommen seit 2005 Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslose, deren Anspruch auf das "normale" ALG ausgelaufen ist, sowie erwerbsfähige Sozialhilfeberechtigte. Wer nur sehr wenig ALG bekommt, kann ebenfalls einen Anspruch auf ergänzendes ALG II haben. Die allgemeine Regel lautet: Leistungsberechtigt sind alle Arbeitslosen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen oder studieren und "erwerbsfähig" sind - also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können.
ALG II erhält aber nur, wer "bedürftig" ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen selbst bestreiten kann.

Arztgebühr:

 

 

 

Während des Bezuges von ALG II sind Leistungsempfänger grundsätzlich kranken-, pflege- und rentenversichert.
Hinsichtlich der Praxisgebühr ist anzumerken, dass diese - wie auch im Sozialhilferecht (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes i. V. m. § 22 BSHG) - ebenfalls von der Regelleistung zu bestreiten ist.

Ausbildungs-versicherung

 

 

 

 

Nach der jüngsten Einigung im Kanzleramt soll der Freibetrag zum Schutz von Sparvermögen der Kinder schon vom ersten Lebensjahr an 4100 Euro betragen. Bisher war dies erst vom 15. Lebensjahr an vorgesehen. Außerdem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, also auch die Kinder, Anspruch auf einen weiteren Freibetrag von 750 Euro.
Zu beachten ist allerdings, dass bei Ausbildungsversicherungen in der Regel beide Eltern  Versicherungsnehmer sind. Dies hat zur Folge, dass die Ausbildungsversicherungen dem Vermögen der Eltern zuzurechnen sind.

Auto:

 



 

Jeder erwerbsfähige Hilfeempfänger darf einen "angemessenen" Pkw besitzen. Welches Fahrzeug allerdings angemessen ist, steht im Detail noch nicht fest. Die entsprechende Rechtsverordnung ist noch in Arbeit. Ein Zweitwagen oder ein Luxusmodell sind in keinem Fall angemessen. Beide werden zum privaten Vermögen gezählt und müssen verkauft werden.

Beiträge:
Private Ver-sicherungen

 

 

 

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B.: KFZ-Haftpflicht).
Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, 30 Euro monatlich für angemessene privaten Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt. .

Betriebs-kosten-abrechnung/
Mietwohnung:

 




 

Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung wird genau wie bei der Sozialhilfe auch die Vorlage der Nebenkostenabrechnung von ALG II - Leistungsempfängern jährlich verlangt. Der Träger der Leistung hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der laufenden Zahlung anerkannte Nebenkostenvorauszahlung dem tatsächlichen Verbrauch entsprach oder ob wegen erhöhtem Verbrauch eine Nachzahlung bzw. aufgrund der Rückerstattung von Vorauszahlungen eine Rückforderung des/eines Teils des Guthabens zu erfolgen hat.

Dazu verdienen:

 

 

Es darf uneingeschränkt dazu verdient werden. Leider wird jedoch mehr auf das ALG II angerechnet als bei der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosenhilfebezieher hatten mindestens 165 Euro anrechnungsfrei. Beim ALG II sind es bis 400 Euro brutto nur noch 15 Prozent, also höchstens 60 Euro, die anrechnungsfrei bleiben.

Eheähnliche Gemein-schaft:


 

Eine eheähnliche Gemeinschaft wird genauso behandelt wie eine Ehe. Das bedeutet, der berufstätige Partner muss für den erwerbslosen aufkommen. Verheiratete Paare haben allerdings zwei Vorteile: Sie profitieren vom Ehegatten-Splitting bei der Steuer und der kostenlosen Mitversicherung bei der Krankenkasse.

Eigenheim:

 



 

Eine "angemessene" Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt wird. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt im Regelfall bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein Haus bei rund 130 Quadratmeter. Diese Grenzen gelten bereits bei der Sozialhilfe. Ob größere Häuser bei Bezug von ALG II verkauft werden müssen, hängt von der individuellen Situation ab.

Erwerbs-fähigkeit:

 

 

Jeder zwischen 15 und 65, der unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden einer Arbeit nachgehen kann, ist erwerbsfähig. Ausnahmen: Krankheit und dauerhafte Behinderung. Eine Erwerbstätigkeit ist allerdings vorübergehend unzumutbar, wenn ein Kind unter drei Jahren zu versorgen ist.

Freibetrag
für Vermögen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Langzeitarbeitslosen und deren Partnern steht jeweils ein Vermögensfreibetrag von 750 Euro plus 200 Euro pro Lebensjahr zu (für vor 1948 Geborene 520 Euro) - mindestens 4100 Euro, maximal 13000 Euro (für vor 1948 Geborene 33800 Euro).
  • Ein 40-jähriger Mann und seine gleichaltrige Partnerin haben also trotz eigenen Vermögens von bis zu 17500 Euro Anspruch auf ALG II (Regelleistung = 345 Euro je Erwachsenen).
  • Angerechnet werden Guthaben aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten. Langzeitarbeitslose müssen so lange davon leben, bis das Vermögen auf den Freibetrag abgeschmolzen ist.
  • Vermögen von Kindern, die im Haushalt leben, kann nicht angerechnet werden, denn anders als bei der noch geltenden Sozialhilferegelung sind diese ab 2005 den Eltern gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig.
  • Übersteigt der Besitz des Nachwuchses allerdings bestimmte Grenzen, erhalten die Eltern kein Sozialgeld mehr für das Kind.

Gemein-nützige Arbeiten:



 

Wer gemeinnützige Arbeiten - sogenannte Arbeitsgelegenheiten - annimmt, erhält zusätzlich zum ALG II eine Mehraufwandsentschädigung von einem oder zwei Euro je Stunde, ohne dass sich dadurch die Bezüge verringern. Ein Alleinstehender kann auf diese Weise 850 bis 1000 Euro netto im Monat beziehen.

Geringfügige Be-schäftigung

 

 

 



 

Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 i. V. m. § 30 SGB II geregelt. Bei einem Bruttolohn von bis zu 400 EURO bleibt von dem Nettolohn ein Betrag in Höhe von 15 % des Nettolohnes anrechnungsfrei (§ 30 Nr. 1 SGB II).
Bei einem Bruttolohn über 400 EURO und unter 900 EURO kommt zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30 von Hundert bei dem Teil des Bruttolohnes hinzu, der 400 EURO übersteigt (§ 30 Nr. 2 SGB II). Sofern der Bruttolohn 900 EURO übersteigt und unter 1500 EURO bleibt, wird - ergänzend zu den beiden vorher genannten Freibeträgen - ein weiterer Freibetrag gewährt, der bei 15 % des Nettolohnes liegt, welcher die 900 EURO-Grenze übersteigt.

Ich-AG:

 

 

 

 

 

 



 

Wer ALG II bezieht, wird voraussichtlich keine Ich-AG gründen dürfen.
Stattdessen gibt es ein neues so genanntes Einstiegsgeld, das die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Gründung einer eigenen Existenz verwenden können. Ob dieses Geld gezahlt wird, entscheidet ein Mitarbeiter der örtlichen Arbeitsagentur, der sich künftig Fallmanager nennt. Er orientiert sich an der individuellen Situation des Arbeitssuchenden und legt auch die Höhe des Einstiegsgeldes fest.
Langzeitarbeitslose können noch bis zum Jahresende einen Antrag auf Gründung einer Ich-AG stellen, bei der sie im ersten Jahr 600 Euro pro Monat kassieren. Um einen Ansturm zu verhindern, verlangt die Bundesregierung allerdings künftig einen Geschäftsplan und die Stellungnahme eines fachkundigen Dritten als Voraussetzung für die Gründung einer Ich-AG. Damit will der Staat einem möglichen Missbrauch der Existenzgründerhilfe vorbeugen.

Immobilien:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Egal, ob Eigentum oder Mietobjekt - das Zuhause muss angemessen sein. Was darunter zu verstehen ist, richtet sich nach den individuellen Verhältnissen, etwa nach der Familiengröße, dem Mietniveau und den Möglichkeiten am Wohnungsmarkt. Im Durchschnitt gelten laut Bundeswirtschaftsministerium bei einer Wohnung folgende Quadratmeterzahlen als angemessen:
z.B.: Eine Person 45 bis 50 m2, zwei Personen 60 m2 oder zwei Wohnräume, drei Personen 75 m2 oder drei Wohnräume, vier Personen 85 bis 90 m2 oder vier Wohnräume.
Für Mietwohnungen werden die Unterkunftskosten voll gezahlt. Beim Eigenheim trägt der Staat Neben- und Heizkosten, Schuldzinsen, Grundsteuer und andere öffentliche Abgaben. Nicht berücksichtigt werden Tilgungsraten, da diese der Vermögensbildung dienen.
Scheinen Größe und Kosten von Haus oder Wohnung unangemessen, droht der Zwangsumzug.
Für vermietete Immobilien gilt: Entweder reichen die Mieterträge für den Lebensunterhalt, oder der Besitzer muss sich vom Objekt trennen, um aus dem Verkaufserlös sein Leben zu bestreiten.

Jugendliche:
bis 25 Jahre

 

 

 

 

 

Alle ALG-II-Empfänger unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Arbeit, eine Lehrstelle, einen Praktikumplatz oder eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit.
Dafür sind aber auch die Sanktionen schärfer. Lehnen sie ein Beschäftigungs- oder Qualifizierungsangebot ab, werden ihnen die Geldleistungen drei Monate lang komplett gestrichen; lediglich die Miet- und Heizkosten werden direkt an den Vermieter gezahlt. Auch haben sie weiterhin Anspruch auf alle Beratungs- und Eingliederungsleistungen. Zudem können ergänzend Sach- oder geldwerte Leistungen erbracht werden.

Kinder-betreuung


 

Wenn eine Betreuung durch Familienmitglieder nicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass das Kind in einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden kann. Ansonsten ist die Arbeitsaufnahme unzumutbar.

Kleidergeld


 




 

 

 

 

 

 

Die Regelleistung beinhaltet auch eine Pauschale für die bisher vom Sozialamt zusätzlich gewährten einmaligen Beihilfen. Aus diesem Grund liegt die Regelleistung nach dem SGB II mit 331,- EURO für Alleinstehende deutlich über dem (noch bis zum 31.12.2004 gültigen) Regelsatz für alleinstehende Sozialhilfeempfänger.

Aber auch die Regelsätze für Sozialhilfeempfänger werden mit in Kraft treten des SGB XII zum 1.1.2005 um eine entsprechende Pauschale erhöht.
Zusätzliche einmalige Beihilfen sind daher ab Bezugsbeginn von Leistungen nach dem SGB II nur noch in folgenden Bedarfsfällen möglich:

  • Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte,
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Kosten:
Energie, Kabel-gebühren, GEZ und Telefon-anschluss


 

Aufwendungen für Energie sind in der Regelleistung enthalten. Kabelgebühren gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Bedarf, es sei denn, der Hilfesuchende findet auf dem Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung ohne Kabelanschluss. Der Personenkreis der von den Rundfunk- und Fernsehgebühren Befreiten soll auf die ALG II- Empfänger erweitert werden.

Krank geschrieben:

 

 

Das Geld wird bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Die betroffenen Personen sind allerdings verpflichtet, den zuständigen Träger (die Agentur für Arbeit oder den kommunalen Träger) unverzüglich über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zu informieren und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Lebens-versicherung

 

 

 

 


 

Die Kapitallebensversicherung zählt zum verwertbaren Vermögen. Wer damit allerdings ausdrücklich für seine private Altersvorsorge spart, kann - zusätzlich zum normalen Grundfreibetrag - einen Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr (höchstens 13.000 Euro) geltend machen. Entscheidend ist, dass die Auszahlung dieser Versicherungsleistung bis zum Eintritt ins Rentenalter ausgeschlossen ist. Um dies sicherzustellen, sollten Versicherte vor Beantragung von ALG II mit ihrer Versicherungsgesellschaft einen so genannten Verwertungsausschluss vereinbaren.
Riester-Renten-Verträge sind bis zur Fördergrenze generell vor der Verwertung geschützt.

Lesen Sie dazu Arbeitslosengeld ll und bestehende Lebensversicherungsverträge <hier>

Mehrauf-wendungen (z.B. Bewerbungen) Bewerbungs- und Reisekosten können durch die Agenturen für Arbeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 45, 46 Drittes Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) erstattet werden.

Miete

 

 

 

 



 

Beim ALG II werden die strengen Höchstgrenzen aus der örtlichen Sozialhilfepraxis für Wohnungsgröße und Quadratmeterpreise angewendet werden. So die Vorgabe des Sozialgesetzbuch II (SGB II), in dem das ALG II geregelt ist. Die bisherigen Bezieher der lohnbezogenen Arbeitslosenhilfe leben oftmals in Wohnungen, die nach den strengen Regeln der örtlichen Sozialhilfepraxis als zu teuer gelten. In Bochum erhalten beispielsweise Ein-Personen-Haushalte maximal 214 Euro einschließlich Nebenkosten für ein möbliertes Appartement oder 170 Euro für unmöblierten Wohnraum. Allerdings werden die Agenten abwägen, ob sich ein Umzug in eine billige Wohnung rechnet.

Münz-sammlung oder Antiquitäten


 

Münzen, Antiquitäten und Gemälde gelten als Vermögen. Deren Wert muss der Arbeitslose selbst schätzen und im Antragsformular für das ALG II angeben. Bei besonders wertvollen Gegenständen muss eine Expertise beigelegt werden (die Kosten trägt der Arbeitslose). An den genauen Ausführungsbestimmungen wird derzeit gearbeitet.

Privat Kranken-versichert

 


 

Privat versicherte Arbeitnehmer, die ALG II beziehen, müssen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Es gibt jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und privat versichert zu bleiben. Voraussetzung: Man muss in den vergangenen fünf Jahren vor dem Bezug des ALG privat voll versichert, also nicht nur zusatzversichert, gewesen sein.

Renten

 

Auch Renten werden auf das ALG II angerechnet. Ausnahmen sind Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Riester-Rente



 

Riester-Verträge sind in Höhe der geförderten Summe vor Beginn der Rentenzahlung vor  staatlichem Zugriff geschützt. 2004 beträgt der maximal geförderte Beitrag zwei Prozent des Jahresbruttoverdiensts, höchstens jedoch 1050 Euro.

Rürup-Rente

 

 

 

 

 

Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 erweitert sich das Spektrum der Vorsorgeprodukte um die so genannte Rürup-Rente. Dabei handelt es sich um eine Leibrentenversicherung, die weder veräußert, beliehen, übertragen noch als Kapital ausgezahlt werden kann.

Diese Vorsorgeform ist insoweit vor dem Beginn der Rentenzahlung vor Zugriff durch den Staat geschützt. Experten begründen dies damit, dass der Sparer lediglich einen Rentenanspruch erwirbt, aber kein anrechenbares Vermögen.

Schwanger-schaft


 

Nach der zwölften Schwangerschaftswoche erhalten erwerbsfähige Frauen eine Mehrleistung von 17 Prozent des Regelsatzes. Es kommen also 58,65 Euro (Westen) beziehungsweise 56,27 Euro (Osten) im Monat hinzu.

Sozialhilfe-empfänger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie werden eher bessergestellt. Viele sind von 2005 an erstmals kranken-, pflege- und rentenversichert. Nur zur Arbeitslosenversicherung zahlt der Bund keine Beiträge. Bisher übernehmen die Sozialämter die Sozialversicherungsbeiträge nur unter bestimmten Bedingungen. Außerdem stehen ihnen künftig die Leistungen der Arbeitsagenturen (Beratung, Vermittlung, Beschäftigungsförderung und Weiterbildung) offen.
Derzeit haben die Betroffenen nur Zugang zu kommunalen Beschäftigungsmaßnahmen; auch die Instrumente der Arbeitsagenturen stehen ihnen nur eingeschränkt zur Verfügung. Materielle Abstriche sind kaum zu befürchten, da das Sozialgeld etwa der Sozialhilfe entspricht. Vor allem Erwerbslose mit Kindern und Geringverdiener dürften wegen der Zuschläge anfangs sogar mehr Geld als heute erhalten. Auch die Kriterien für die Vermögensanrechnung sind für das ALG II wesentlich großzügiger als für die bisherige Sozialhilfe.
Jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige darf künftig ein eigenes Kraftfahrzeug besitzen; für Sozialhilfeempfänger ist dies derzeit nur in Einzelfällen zulässig. Auch wird nicht mehr auf das Vermögen von Eltern oder Kindern zurückgegriffen, um den Unterhalt der Eltern zu bestreiten.
Sozial-versicherung Der Bund kommt für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf.

Umzug



 

Wer in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung lebt, dessen Wohnkosten werden noch für ein halbes Jahr gezahlt. Danach ist der Umzug in eine preisgünstigere Wohnung fällig. Umzugskosten und Mietkaution werden übernommen.

Unterhalt:
(z.B. durch die
Eltern)

 

 


 

Bei der Berechnung des ALG II werden nur Einkommen und Vermögen des Lebenspartners, nicht aber der Eltern und erwachsenen Kinder berücksichtigt, wie dies zur Zeit noch bei der Sozialhilfe der Fall ist.
Für volljährige Kinder, die ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten, erhalten die Eltern kein Sozialgeld; kann das Kind seinen Lebensunterhalt nur zum Teil selbst decken, erhalten die Eltern Sozialgeld, doch werden hierauf Einkommen und Vermögen des Kindes angerechnet.

Vermögen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum verwertbaren Vermögen zählen das Geld auf dem Girokonto, Sparbücher, Bausparverträge, Sparbriefe, Aktien oder Fondsanteile, nicht selbst genutzter Immobilienbesitz und andere Wertgegenstände.
Etwa 469.000 der bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe (derzeit rund zwei Millionen) sind nach Schätzung der Bundesregierung "nicht bedürftig". Sie haben ein zu hohes Haushaltseinkommen (weil die Einkünfte des Partners zu hoch sind), und/oder sie besitzen verwertbares Vermögen, das vor Antragstellung auf ALG II bis auf einen Grundfreibetrag aufgebraucht sein muss.
Dieser Freibetrag liegt für den Hilfebedürftigen bei 200 Euro je Lebensjahr, jedoch mindestens 4.100 Euro und höchstens 13.000 Euro. Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren wurde, kann pro Lebensjahr 520 Euro bis zu einer Höchstgrenze von 33.800 Euro behalten. Die genannten Freibeträge gelten auch für einen möglicherweise erwerbslosen Partner. Für die heutigen Bezieher von Sozialhilfe gelten bisher sogar strengere Grenzen. Für sie verbessert sich damit die Situation.

Vermögen überschreiben

 

Eine Schenkung muss zehn Jahre zurückliegen, ansonsten wird sie rückgängig gemacht, beziehungsweise werden die Kinder zur Unterstützung der Eltern herangezogen.

Versicherung:
Lebens- oder Auto-versicherung etc., wenn sie von Eltern übernommen werden


 

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug (unabhängig davon, wer die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt) nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Lebensversicherungen gehören grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen nach § 12 SGB II. Maßgeblich bei deren Bewertung ist der "Inhaber" der Lebensversicherung. Auch wenn die Eltern die Beiträge zahlen, die Versicherung jedoch auf den Namen des Kindes läuft, ist sie - sofern sie den Freibetrag übersteigt - als Vermögen einzusetzen.

Versicherung:
Haus- und Haftpflicht sowie Unfall

 

 



 

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B.: KFZ-Haftpflicht). 

Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, 30 Euro monatlich für angemessene privaten Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt. 

Wer ist von Hartz IV (ALG II) betroffen

 


 

Betroffen sind die Menschen, die zur Zeit Arbeitslosen- oder Sozialhilfe beziehen, also mindestens zwölf Monate arbeitslos und bedürftig sind, sowie jene, die künftig aus dem Bezug des ALG I herausfallen. Das ALG I wird in der Regel noch höchstens zwölf Monate gezahlt. Personen, die mindestens 56 Jahre alt sind, erhalten ALG I 18 Monate.

Wer muss für wen aufkommen

 

 

 

 

Grundsätzlich sind Verwandte ersten Grades beim ALG II nicht unterhaltspflichtig. Eltern, die mit langzeitarbeitslosen Kindern unter 25 Jahren in einer Haushaltsgemeinschaft leben, müssen für diese aufkommen, wenn die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Die Kommune oder die Bundesagentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob dies wirtschaftlich tragbar ist. Leben erwachsene Kinder mit ihren arbeitslosen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft, kann nach einer Prüfung ebenfalls auf Unterhaltspflicht entschieden werden.

Wohn-gemein-schaften

 

Wohngemeinschaften sind keine Bedarfsgemeinschaften i. S. d. SGB II, eine Offenlegung des Einkommens und Vermögens ist daher nicht erforderlich.

Wohnung:
Was zählt nicht zu den Unterkunfts-kosten

 

 

Kosten für Warmwasserzubereitung, Strom zum Kochen, für Licht und Haushaltsgeräte werden nicht als Nebenkosten betrachtet. Sie sind bereits im Regelsatz mit eingerechnet. Diese Kosten werden anfangs in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt, nach sechs Monaten nur noch in der angemessenen Höhe. Es kann also bedeuten, dass man umziehen muss. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab.

 

Stand: 24.02.2005

 

Wichtiger Hinweis:

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sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.