Diese Seite drucken
zurück


Kündigungsverbote

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann allein deshalb unwirksam sein, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Auf die Frage, ob für die Kündigung ein Grund besteht, kommt es dann gar nicht erst an.

Folgende Kündigungsverbote bestehen:

  • Die arbeitgeberseitige Kündigung einer Schwangeren oder einer jungen Mutter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich verboten und daher unwirksam (§ 9 Mutterschutzgesetz).
  • das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der Elternzeit ebenfalls nicht gekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit ist die
    Kündigung verboten
    (§18 Bundeserziehungsgeldgesetz).
  • die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -.
  • Einem Arbeitnehmer, der zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurde, darf von der Zustellung des
    Einberufungsbescheids an bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübunggrundsätzlich nicht mehr ordentlich gekündigt werden (§§ 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz, 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz).
  • Einem Auszubildenden darf nach der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden (§ 15 Berufsbildungsgesetz).
  • Unzulässig ist die Kündigung betriebsverfassungsrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Mandatsträger (z.B. Betriebs- und Personalräte). Das Kündigungsverbot gilt auch noch innerhalb eines Jahres nach dem Ende der  Amtszeit des gesamten Betriebsrats oder des einzelnen Mitglieds (§15 Kündigungsschutzgesetz).
  • Unzulässig ist die Kündigung wegen Betriebsübergangs.

Auch eine verbotene und damit unwirksame Kündigung wird allerdings wie eine wirksame Kündigung behandelt, wenn der Arbeitnehmer den Verstoß gegen das Kündigungsverbot nicht vor dem Arbeitsgericht geltend macht.

Lesen Sie auch:
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber während er Elternzeit

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.