Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann allein deshalb unwirksam sein, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Auf die Frage, ob für die Kündigung ein Grund besteht, kommt es dann gar nicht erst an.
Folgende Kündigungsverbote bestehen:
- Die arbeitgeberseitige Kündigung einer Schwangeren oder einer jungen Mutter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist grundsätzlich verboten und daher unwirksam (§ 9 Mutterschutzgesetz).
- das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der Elternzeit ebenfalls nicht gekündigt werden. Ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit ist die
Kündigung verboten (§18 Bundeserziehungsgeldgesetz).
- die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -.
- Einem Arbeitnehmer, der zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurde, darf von der Zustellung des
Einberufungsbescheids an bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübunggrundsätzlich nicht mehr ordentlich gekündigt werden (§§ 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz, 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz).
- Einem Auszubildenden darf nach der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden (§ 15 Berufsbildungsgesetz).
- Unzulässig ist die Kündigung betriebsverfassungsrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Mandatsträger (z.B. Betriebs- und Personalräte). Das Kündigungsverbot gilt auch noch innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Amtszeit des gesamten Betriebsrats oder des einzelnen Mitglieds (§15 Kündigungsschutzgesetz).
- Unzulässig ist die Kündigung wegen Betriebsübergangs.
Auch eine verbotene und damit unwirksame Kündigung wird allerdings wie eine wirksame Kündigung behandelt, wenn der Arbeitnehmer den Verstoß gegen das Kündigungsverbot nicht vor dem Arbeitsgericht geltend macht.
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