- Regelmäßige Verjährungsfrist im Arbeitsrecht:
3 Jahre, § 195 BGB
- Beginn der Verjährung - Voraussetzungen,
§ 199 Abs. 1 BGB:
- Entstehung des Anspruchs und
- Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und
- Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners
- Höchstfristen, § 199 Abs. 2 - 5 BGB:
- Ansprüche die nicht Schadenersatz beinhalten: 10 Jahre ab Entstehung
- Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, Freiheit:
30 Jahre ab dem schadenauslösenden Ereignis
- Sonstige Schadenersatzansprüche:
10 Jahre ab Entstehung, jedenfalls aber 30 Jahre ab dem schadenauslösenden Ereignis
Autorin: Assessorin Ulrike Seifert 04. Juni 2004 |