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Abfindungsoption bei betriebsbedingter Kündigung

Am 01.01.2004 ist das Gesetz zu Reformen am  Arbeitsmarkt in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird das Kündigungsschutzgesetz in einigen Teilbereichen geändert. Unter anderem wird eine Abfindungsoption bei betriebsbedingten Kündigungen eingeführt.

Bis zum 01.01.2004 war eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch entschieden sich viele Arbeitgeber dazu, eine Abfindung zu zahlen, wenn damit ein Kündigungsschutzprozess vermieden werden konnte.

Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde eine Abfindungsoption bei betriebsbedingten Kündigungen in das Kündigungsschutzgesetz (§1a) aufgenommen und damit das in der Praxis bereits übliche Verfahren gesetzlich geregelt. 

Der Arbeitgeber hat danach die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer vorzuschlagen, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu unterlassen und statt dessen eine Abfindung zu wählen. Dabei ist die Höhe der Abfindung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr festgelegt.

Will der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er einen Hinweis in die Kündigungserklärung aufnehmen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, entsteht der Abfindungsanspruch nicht. Das heißt, es obliegt dem Arbeitgeber, unter Einschätzung der Risikolage eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer die Abfindungsoption eingeräumt wird oder nicht.

Autorin: Assessorin Ulrike Seifert
10. Mai 2004
 

 

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