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"Ermahnung" des Arbeitgebers berechtigt regelmäßig nicht zur verhaltensbedingten Kündigung

Die Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsvertrags. Nur ausnahmsweise kann eine derartige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung erfolgen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nicht zumutbar ist (z.B. bei einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers wie Diebstahl am Arbeitsplatz).

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel oder dessen Verhalten beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Folgende Bestandteile muss also eine Abmahnung aufweisen:

  • Es muss das missbilligte Verhalten umschrieben werden;
  • es muss die Aufforderung enthalten sein, das Verhalten zu ändern;
  • es müssen Rechtsfolgen für den Fall angedroht werden, dass der Arbeitnehmer das missbilligte Verhalten nicht ändert.

Vor einer Abmahnung muss Sie der Arbeitgeber grundsätzlich nicht anhören. Auch der Betriebsrat muss nicht angehört werden. Ein Anhörungsrecht haben Sie allerdings, bevor die Abmahnung in Ihre Personalakte aufgenommen wird.

Durch die Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte können Sie als Arbeitnehmer in Ihrem beruflichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt werden. Deshalb steht Ihnen gegen eine Abmahnung ein Gegendarstellungsrecht zu. Und Sie können verlangen, dass die Gegendarstellung in Ihre Personalakte aufgenommen wird. Sie können auch verlangen, dass die Abmahnung aufgehoben und aus Ihrer Personalakte entfernt wird, wenn sie unzutreffend ist. Diese Ansprüche müssen Sie gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht durch Klage durchsetzen.

Die Abmahnung ist von der Ermahnung zu unterscheiden. Mit der Ermahnung soll der Arbeitnehmer lediglich angehalten werden, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ohne dass ihm für die Zukunft Rechtsfolgen angedroht werden. Kommt also in einem Schreiben des Arbeitgebers nur eine Pflichtverletzung zum Ausdruck, aber keine Warnung, dass das Arbeitsverhältnis gefährdet ist, liegt keine rechtswirksame Abmahnung, sondern allenfalls eine Ermahnung vor. Diese Ermahnung hat nicht dieselbe Wirkung wie die Abmahnung, insbesondere kann aufgrund einer Ermahnung regelmäßig keine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           06.10.2005

 

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