AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorlegt. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305 - 310) legen Grenzen für die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Vertragspartners fest.
Durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden die Arbeitsverträge in die allgemeine AGB-Kontrolle einbezogen. Damit können die einseitig vom Arbeitgeber in Formulararbeitsverträgen festgesetzten Arbeitsbedingungen einer richterlichen Kontrolle anhand der §§ 304-310 BGB unterzogen werden.
Nun ist es aber nicht so, dass vor dem 1.1.2002 der Inhalt der Arbeitsverträge keinerlei richterlichen Kontrolle unterlag und der Arbeitnehmer jede Regelung schutzlos hinnehmen musste. Der Schutz des Arbeitnehmers wurde auch zuvor durch ein dichtes Netz von zwingenden Vorschriften sowie kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag) verwirklicht.
Durch die Aufnahme der Arbeitsverträge in die allgemeine AGB-Kontrolle soll gewährleistet werden, dass das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter demjenigen des Zivilrechts zurückbleibt, wobei jedoch die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind.
Allerdings sind die neuen Regeln für die vor dem 1.1.2002 entstandenen Arbeitsverhältnisse erst ab dem 1.1.2003 anzuwenden. Für Arbeitsverhältnisse die ab dem 1.1.2002 entstehen, ist jedoch die neue Rechtslage von Anfang an maßgeblich. |