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Zur Rechtsstellung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind Sie, wenn Sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten für einen anderen (Arbeitgeber) in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet sind.

Wesentlich für die Arbeitnehmereigenschaft ist Ihre persönliche Abhängigkeit. Indizien dafür sind Ihre persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit, Ihre zeitliche und örtliche Bindung, die ausgeübte Arbeitskontrolle und die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Dienstverpflichteten.

Maßgebend für Ihre Arbeitnehmereigenschaft ist insbesondere Ihre persönliche Abhängigkeit. Ob diese gegeben ist, beurteilt sich im Wesentlichen nach folgenden Kriterien:

  • Als Arbeitnehmer sind Sie organisatorisch in einem fremden Betrieb eingegliedert.
  • Sie unterliegen einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit.
  • Ihre abhängige Beschäftigung drückt sich auch in der Form aus, dass das unternehmerische Risiko Ihr Arbeitgeber trägt.
  • Weitere Indizien der abhängigen Beschäftigung sind, dass Sie fest entlohnt werden, dass Sie vertraglich allein an Ihren Arbeitgeber gebunden sind, dass Ihnen die Arbeitsgeräte und das Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt werden und Sie einen Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge haben.

Wenn Sie nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses beschäftigt sind, sind Sie kein Arbeitnehmer. Das ist unter anderem der Fall bei Beamten, Richtern, Soldaten, Zivildienstleistenden, Sozialhilfeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem Bundessozialhilfegesetz und bei Organmitgliedern einer juristischen Person (z.B. Vorstandsmitglieder einer Akteingesellschaft). Ebenfalls keine Arbeitnehmer sind Familienangehörige, soweit sich die Mitarbeit des Ehegatten nach der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und die Dienstleistung eines Kindes in Haus und Geschäft nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet.

Auch als freier Mitarbeiter sind Sie kein Arbeitnehmer. Freier Mitarbeiter sind Sie, wenn Sie Ihre Arbeit zeitlich und inhaltlich frei bestimmen können. So sprechen z.B. bei einem EDV-Berater die Umstände, dass er Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit frei bestimmen und seine Tätigkeit inhaltlich im wesentlichen frei erbringen kann für eine freie Mitarbeit; hingegen sprechen die Bindung an feste Arbeitszeiten und die inhaltliche und organisatorische Weisungsgebundenheit für ein Arbeitsverhältnis.

Kein Arbeitnehmer sind Sie, wenn Sie aufgrund eines Werkvertrages zu einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet sind. Im Unterschied zum Arbeitnehmer, der aus dem Arbeitsvertrag eine Dienstleistung also solche schuldet, haben Sie als Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrages den darin festgelegten Arbeitserfolg (z.B. Haarschnitt) zu erbringen. Wird dieser Erfolg nicht erbracht, ist der Besteller nicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Das Arbeitsrecht gilt weitgehend auch, wenn Sie scheinselbstständig sind. Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn Sie zwar nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienstleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringen, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis mit der damit verbundenen Folge der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht leisten. Scheinselbstständigkeit liegt insbesondere vor, wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten und Ihre Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wird durch den Arbeitsvertrag begründet. Ergänzende Regelungen enthalten die arbeitsrechtlichen Gesetze (z.B. das Kündigungsschutzgesetz), die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist das Arbeitsgericht zuständig. Für Sie als Arbeitnehmer besteht Sozialversicherungspflicht (z.B. Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung). Der Arbeitgeber hat sowohl Ihre Versicherungsbeiträge als auch die Lohnsteuer einzubehalten und an den Versicherungsträger bzw. das Finanzamt abzuführen.

Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich für Sie als Arbeitnehmer die Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Der Inhalt der Arbeitsleistung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (z.B. Einstellung als kaufmännischer Angestellter). Darüber hinaus ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur Unterlassung von Wettbewerb und die Pflicht, ganz generell in Ihrem Wirkungskreis Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden.

Verletzen Sie Ihre Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, so verlieren Sie Ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Lohn, Vergütung). Der Arbeitgeber kann von Ihnen unter Umständen auch Ersatz des ihm durch die schuldhafte Nichterfüllung der Arbeitspflicht entstandenen Schadens verlangen, soweit es nicht möglich ist, die Arbeit nachzuholen. Und im Regelfall stellt die Arbeitsverweigerung eine so schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrags dar, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann (siehe hierzu auch  Kündigung des Arbeitsvertrages). Kommen Sie zwar Ihrer Arbeitspflicht nach, ist aber Ihre Arbeitsleistung mangelhaft, so kann dies unter Umständen ebenfalls eine Schadensersatzpflicht und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben.

Als Arbeitnehmer haben Sie gegen den Arbeitgeber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und die vereinbarten Zulagen und Gratifikationen. Ferner obliegen dem Arbeitgeber Ihnen gegenüber Schutz- und Fürsorgepflichten (z.B. sichere Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes, Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften). Wegen der Folgen einer Pflichtverletzung vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort Arbeitgeber.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           16. November 2004

 

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