Mit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe soll Jugendlichen die auswärtige Aufnahme einer betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Ausbildung an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erleichtert werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Berufsausbildungsbeihilfe wird während
- einer beruflichen Ausbildung sowie
- einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet.
Gefördert wird in der Regel nur die erste Ausbildung. Eine zweite Förderung kommt nur in Betracht, wenn die Erstausbildung aus einem wichtigen Grund (z.B. Erkrankung) vorzeitig abgebrochen werden musste.
Für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gefördert werden deutsche Staatsangehörige bzw. EU-Ausländer, Personen mit anderer Staatsangehörigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Gefördert wird nur, wer während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist. Maßgebend ist der konkrete Einzelfall.
- Die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten dürfen nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe ist abhängig vom Gesamtbedarf für die Ausbildung bzw. die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und dem anzurechnenden Einkommen, wenn eine Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung gewährt werden soll.
Zunächst wird der monatliche Bedarf geprüft, der sich aus einem Grundbedarf, einer Mietpauschale, Kosten für Arbeitskleidung und Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie für die Heimfahrt zur Familie zusammensetzt. Von diesem Gesamtbedarf wird die Ausbildungsvergütung wieder abgezogen. Letztlich wird geprüft, wie viel die Eltern monatlich verdienen. Übersteigt ihr Gehalt eine bestimmte Freibetragsgrenze, verringert sich der Bedarf um die Differenz. Das Ergebnis zahlt dir die Arbeitsagentur dann monatlich bis zum Ende der Ausbildung aus. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung. Über den Anspruch wird in der Regel für 18 Monate entschieden. Um die Berufsausbildungsbeihilfe zu erlangen, muss ein Antrag bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Die Berufsausbildungsbeihilfe kann zwar auch noch nach Beginn der Ausbildung beantragt werden, wird aber rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem alle Leistungen beantragt wurden.
Nähere Informationen über die Berufsausbildungsbeihilfe erteilt die Agentur für Arbeit.
http://www.arbeitsagentur.de
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 10.10.2006 |