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Arbeitnehmer hat Anspruch auf wohlwollende Beurteilung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Erteilung eines Zeugnisses in schriftlicher Form.

Dieses muss sich auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Aspekte der Leistung und Führung während des Arbeitsverhältnisses erstrecken. Darüber hinaus besteht während des laufenden Arbeitsverhältnisses auch ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Regelungen zur Zeugniserteilung können sich auch in Tarifverträgen finden.

Ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß und vollständig sein, aber auch den Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung genügen. Entspricht ein Zeugnis objektiv nicht den Tatsachen, kann ein Arbeitnehmer die Korrektur verlangen und ggf. vor dem Arbeitsgericht gerichtlich durchsetzen. Weiterhin kann verlangt werden, dass unklare Formulierungen oder solche mit Interpretationsspielraum aus dem Zeugnis entfernt werden. Dies gilt insbesondere für Formulierungen, die bekanntermaßen verdeckte Herabsetzungen erhalten (beispielsweise "... hat sich bemüht, die gestellten Anforderungen zu erfüllen.").

Streit entzündet sich immer wieder an der so genannten "Zufriedenheitsformel". Grammatikalisch unzutreffend wird hier von Arbeitnehmern wie auch von Arbeitgebern oft der Nachweis der "vollsten Zufriedenheit" verlangt. Auch die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" ist indes keine Herabstufung der Qualität der Arbeit.

Beispiele für gängige Formulierungen bei Leistungsbeurteilungen:

  • Sehr gut:
    • "Seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut".
    • "Wir waren mit seinen/ihren Leistungen außerordentlich zufrieden."

  • Gut:
    • "Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
    • "Seine/Ihre Leistungen waren gut."

  • Befriedigend:
    • "Er/Sie hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen."
    • "Seine/Ihre Leistungen waren voll und ganz zufriedenstellend."

  • Ausreichend:
    • "Mit seinen/ihren Leistungen waren wir zufrieden."
    • "Er/Sie hat zufriedenstellend gearbeitet."

  • Mangelhaft:
    • "Er/Sie hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt."
    • "Er/Sie machte sich mit großem Eifer an die ihm/ihr übertragenen Aufgaben heran."

  • Ungenügend:
    • "Er/Sie hatte Gelegenheit, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen"
    • "Er/Sie war stets bestrebt, seinen/ihren Aufgaben gerecht zu werden."

Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist aufzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis "einvernehmlich" beendet wurde, wenn dies den Tatsachen entspricht. Nicht in einem Zeugnis aufzunehmen ist im Regelfall die Mitgliedschaft in einem Betriebs- oder Personalrat sowie in einer Jugend- und Ausbildungsvertretung. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn eine langjährige Freistellung für die kollektivrechtliche Tätigkeit erfolgt ist. Längere Krankheits- und Fehlzeiten sollen hingegen nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erwähnt werden dürfen.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           16. November 2004

 

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