Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4. 1976 gilt u. a. für die Beschäftigung von Jugendlichen in der Berufsausbildung und als Arbeitnehmer. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen:
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind;
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche;
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. In der Zeit vor 6 und ab 20 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen u. a. im Gaststättengewerbe und in der Landwirtschaft. Auch an Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen bestehen u. a. in Krankenanstalten, beim Sport und im Schaustellergewerbe.
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist |