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Was man über die Kündigung des Arbeitsvertrags wissen sollte
Das Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung kündigungsrechtlicher Bestimmungen vom Arbeitgeber und von Ihnen als Arbeitnehmer ordentlich oder außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.

Die Erklärung der Kündigung muss eindeutig erkennen lassen, dass der Erklärende das Arbeitsverhältnis beenden will; allerdings ist der Gebrauch des Wortes "Kündigung" nicht notwendig. Die Kündigung bedarf der Schriftform; andernfalls ist sie unwirksam. Sie wird wirksam mit dem Zugang beim Empfänger, d.h., wenn sie so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann (z.B. Einwurf in den Briefkasten). Die Kündigung braucht regelmäßig nicht begründet zu werden. Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Ihr Verlangen den Kündigungsgrund mitzuteilen, die Nichtangabe des Kündigungsgrundes berührt gleichwohl jedoch nicht die Wirksamkeit der Kündigung.

Im Einzelfall kann das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig sein (so z.B. bei betrieblichen Funktionsträgern wie Betriebsräten, bei Arbeitnehmern während der Elternzeit, bei Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz oder bei Wehr- oder Zivildienstleistenden). Die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten ist nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zulässig; sonst ist die Kündigung unwirksam.

Die ordentliche Kündigung kommt in der Regel nur bei Arbeitsverhältnissen in Betracht, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden; bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist sie ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vertraglich ausdrücklich vorbehalten ist.

Bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Hat das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen länger bestanden, so verlängert sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber je nach Ihrer Beschäftigungsdauer stufenweise auf bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen; bei längerer Probezeit gilt nach Ablauf des sechsten Beschäftigungsmonats die Grundkündigungsfrist.

Eine ordentliche Kündigung können Sie als Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage angreifen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn Sie als Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Allerdings findet seit dem 01.01.2004 das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben und Verwaltungen, die in der Regel 10 oder weniger Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen, auf Mitarbeiter keine Anwendung, die ab Januar 2004 neu eingestellt wurden. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigungsschutzklage muss vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder von Ihnen als Arbeitnehmer außerordentlich (fristlos) gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zu dessen anderweitiger Beendigung zugemutet werden kann. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur bei ganz schwerwiegenden Pflichtverstößen wie beharrlichen Verstößen gegen ein Alkoholverbot, Diebstahl (auch von nur geringwertigen Wirtschaftsgütern), wiederholte Unpünktlichkeiten oder Vortäuschen einer Krankheit in Betracht. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss aber als milderes Mittel zunächst eine Abmahnung erfolgen, wenn die Erwartung begründet ist, dass Sie sich als Arbeitnehmer künftig vertragsgerecht verhalten werden.

Auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, wenn das Kündigungsschutzgesetz im Falle einer ordentlichen Kündigung Anwendung finden würde. Erheben Sie als Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keine Klage, so wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes unwiderleglich unterstellt.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           14.07.2005

 

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