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Neue Minijob-Regelungen

Seit 1. April 2003 neue Rechtslage

Mehr als nur geringfügige Änderungen gibt es seit 1. April bei den "geringfügigen Beschäftigungen". Die monatliche Einkommensgrenze ist von 325,00 auf 400,00 Euro angehoben worden. Außerdem ist die zeitliche Begrenzung auf weniger als 15 Stunden pro Woche entfallen.

Künftig gibt es drei Beschäftigungs-Typen im Minijob-Bereich:

  • geringfügige Beschäftigung bis monatlich 400,00 EUR,
  • geringfügige Beschäftigung bis monatlich 400,00 EUR in Privathaushalten (haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit oder Kinder- und Altenbetreuung) und 
  • "nicht berufsmäßige" kurzfristige Beschäftigungen.

Außerdem wurde für sozialversicherungspflichtige Niedriglohn-Jobs eine Gleitzone eingerichtet, in der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gegenüber der Vergangenheit teilweise spürbar gesenkt sind: Sie beginnen bei nur 4 % im untersten Einkommens-Bereich (ab 400,01 EUR) und erreichen den vollen Sozialversicherungssatz von derzeit rund 20 % bei 800,00 EUR. Arbeitgeber zahlen weiterhin durchgängig den vollen Arbeitgeberanteil auf das Gesamtentgelt.

Der wesentliche Inhalt der neuen Regelungen über geringfügige Beschäftigungen:

  • Die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen wird von 325,00 EUR auf 400,00 EUR angehoben. Die bisherige wöchentliche Obergrenze von unter 15 Arbeitsstunden entfällt ersatzlos.
  • Arbeitgeber zahlen pauschal 25 % Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf das Bruttoentgelt: 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Steuern. Bei Beschäftigung von privaten Haushaltshilfen beträgt die Abgaben-Pauschale nur 13,3 % (jeweils 5 % Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Steuer und 1,3 % "Lohnfortzahlungsversicherung").
  • Aufgrund der Steuerpauschale entfällt die bisher für die Steuerbefreiung erforderliche Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch den Beschäftigung.
  • Arbeitnehmer zahlen bei Einkommen bis 400,00 EUR überhaupt keine Steuern und Abgaben. Einkünfte aus mehreren Minijobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Verdienstobergrenze überschritten, werden Sozialversicherungsbeiträge auf alle Einkünfte fällig. Besonders wichtige Neuerung: Wenn eine geringfügige Beschäftigung neben dem Hauptberuf ausgeübt wird, ist der erste Nebenjob anrechnungsfrei.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

 

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