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Berufsausbildung: was man über seine Rechte und Pflichten wissen muss

Nach der Schule schließt sich für viele Jugendliche die Berufsausbildung an. Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch den Abschluss des Ausbildungsvertrages zustande. Den wesentlichen Inhalt dieses Vertrages hat der Ausbildende spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Diese Niederschrift muss unter anderem mindestens Angaben über die Art, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel, Beginn und Dauer der Berufsausbildung enthalten. Dem Wesen der Berufsausbildung widersprechende Vereinbarungen wie etwa eine Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, sind unwirksam.

Das Berufsbildungsgesetz enthält sowohl für den Ausbilder als auch für den Auszubildenden Rechte und Pflichten. So hat sich der Auszubildende insbesondere zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Konkret bedeutet das, dass er die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen hat, an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen muss und den Weisungen zu folgen hat, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder erteilt werden. Im Gegenzug hat der Ausbildende dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die Ausbildungsmittel sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit, die höchstens vier Monate betragen darf, fristlos gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbilder den Ausbildungsvertrag nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Dagegen kann der Auszubildende nach Ablauf der Probezeit den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen auch dann kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will; Schadensersatzansprüche können deswegen vom Ausbilder nicht geltend gemacht werden.

Auf jeden Fall endet das Ausbildungsverhältnis nach Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           22.05.2006

 

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