Wenn im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag über die Ausübung eines Nebenjobs nichts bestimmt ist, kann der Arbeitnehmer auch ohne Zustimmung seines Arbeitgebers einer Nebentätigkeit nachgehen. Für den Nebenjob bedarf der Arbeitnehmer in diesem Fall grundsätzlich keiner Genehmigung des Arbeitgebers.
Unzulässig ist die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung aber dann, wenn der Arbeitnehmer seinen normalen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, und wenn die Arbeitszeit aus dem Hauptarbeitsverhältnis und dem Nebenjob die gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschreitet. Auch wenn der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers Wettbewerbsinteressen seines Arbeitgebers entgegenstehen, ist die Nebentätigkeit nicht erlaubt. Und unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung auch während des Urlaubs, weil der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck (Erholung) widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf.
Das generelle Recht des Arbeitnehmers, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, kann durch den Arbeitsvertrag oder tariflich beschränkt werden. Allerdings ist eine Vertragsklausel unwirksam, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet. Nur wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann er dem Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung verbieten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers durch den Nebenjob beeinträchtigt werden. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Nebentätigkeit unterlassen wird. Andernfalls kann der Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung das Arbeitsverhältnis sogar kündigen. |