Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für alle Arbeitnehmer in allen Berufsgruppen, auch bei qualifizierten Tätigkeiten und leitenden Positionen und dies selbstverständlich für Frauen und Männer. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber i.d.R. mehr als 15 Personen beschäftigt und das Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate bestanden hat.
Für den Umfang der Verringerung enthält das Gesetz keine Vorgabe; der Arbeitnehmer kann also ebenso eine Verringerung um eine Stunde wie auch um die Hälfte der Arbeitszeit verlangen.
Der Arbeitnehmer muss den Wunsch auf Arbeitszeitverringerung und deren Umfang 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden, wobei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll.
Allerdings kann der Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit nicht ohne Rücksicht auf die betrieblichen Belange durchsetzen. Das heißt, es ist das Recht des Arbeitgebers vorgesehen, den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit oder deren Verteilung aus betrieblichen Gründen abzulehnen.
Hat ein Arbeitnehmer wieder den Wunsch zur Vollzeitarbeit zurückzukehren, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber hat ihn jedoch bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen. |