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Rechte und Pflichten des Bewerbers um einen Arbeitsplatz

Im Rahmen der Bewerbung um einen Arbeitsplatz entsteht zwischen Ihnen als Bewerber und dem Arbeitgeber ein Anbahnungsverhältnis, durch das für Sie als Arbeitnehmer im Einzelfall Offenbarungs- und Auskunftspflichten begründet werden. So besteht für Sie die Verpflichtung, den Arbeitgeber über alle Umstände, die für das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, zu unterrichten. Soweit diese erheblichen Umstände nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen Sie von sich aus und ohne entsprechende Frage Aufklärung geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn Umstände vorliegen, die Sie für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz schlechthin ungeeignet erscheinen lassen, so z.B. wenn Sie wegen Ihres schlechten Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die in Aussicht genommene Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber ein Fragerecht zu. Er kann Aufklärung über alle, das betreffende Arbeitsverhältnis erheblichen Umstände verlangen.
Zulässige Fragen wie z.B. nach dem beruflichen Werdegang oder der Qualifikation müssen Sie sorgfältig, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Folge der Unwirksamkeit anfechten. Unzulässige Fragen wie (im Regelfall) nach einer bestehenden Schwangerschaft, Ihren Vermögensverhältnissen oder der Gewerkschaftszugehörigkeit müssen Sie nicht beantworten. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer unzulässigen Frage ist für Sie nicht mit negativen rechtlichen Folgen verbunden.

Die Beschaffungskosten der Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Schulbescheinigungen, Ausbildungsnachweise usw.) einschließlich der Kosten der Übermittlung haben grundsätzlich Sie zu tragen. Das gilt auch für ein vom Arbeitgeber verlangtes Führungszeugnis. Auf unverlangt eingehende Bewerbungen braucht der Arbeitgeber nicht zu reagieren; die Bewerbungsunterlegen sind nur zurückzusenden, wenn Sie einen Freiumschlag beigelegt haben. Eine Rechtspflicht besteht allerdings nicht. Anderes gilt bei Bewerbungen, zu denen der Arbeitgeber z.B. über ein Zeitungsinserat aufgefordert hat. In diesem Fall sind Ihnen Ihre Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des (erfolglosen) Bewerbungsverfahrens auf Kosten des Arbeitgebers zurückzugeben.

Wenn Sie vom Arbeitgeber zur Vorstellung aufgefordert worden sind, so ist dieser verpflichtet, Ihnen die notwendigen Kosten zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder nicht. Zu den Vorstellungskosten können Fahrt-, Kraftfahrzeug-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten gehören. Nur wenn der Arbeitgeber bei der Aufforderung zum Vorstellungsgespräch eine Kostenübernahme ablehnt, haben Sie keinen Anspruch auf Kostenersatz. Das gilt auch, wenn Sie sich auf eine Zeitungsanzeige oder aufgrund Zuweisung der Agentur für Arbeit um eine Stelle bewerben oder wenn Sie selbst um ein Vorstellungsgespräch gebeten haben und der Arbeitgeber lediglich den Zeitpunkt der Vorstellung bestimmt hat. 

Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind können Sie beantragen, dass die Bewerbungs- und Reisekosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden, wenn der Arbeitgeber zur Kostenübernahme nicht bereit ist und Sie die erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 EUR übernommen werden. Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten übernommen werden. Wichtig ist, dass Sie die Kostenübernahme beantragen, bevor Sie entstehen.

Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist
März 2004

 

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