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Täuschung über Schwerbehinderteneigenschaft

Bei Einstellungsgesprächen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Stellenbewerber Fragen zu stellen um seine Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu überprüfen. Das Fragerecht des Arbeitgebers gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere im persönlichen Bereich sind nur Fragen mit einem konkreten Bezug zu der zu verrichtenden Tätigkeit zulässig. Wird dem Bewerber eine unzulässige Frage gestellt, ist er berechtigt, die Unwahrheit zu sagen.

Für Schwerbehinderte stellt sich immer wieder die Frage, ob sie bei einem  Vorstellungsgespräch die Schwerbehinderung offen legen müssen, und dadurch die Aussichten für eine Einstellung verringern. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft des Stellenbewerbers auch dann uneingeschränkt zulässig ist, wenn die Behinderung, auf der die Anerkennung beruht, tätigkeitsneutral ist. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.

 

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