Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz ist eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgte Kündigung (betriebsbedingte Kündigung) sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
D.h. der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung prüfen, welcher der jeweils vergleichbaren Arbeitnehmer sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Nur gegenüber diesem darf dann eine Kündigung erfolgen.
Welche sozialen Kriterien hierbei zu berücksichtigen sind, war im Kündigungsschutzgesetz seit 1998 nicht mehr festgelegt.
Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 werden die Sozialauswahlkriterien im Gesetz selbst wieder definiert.
Nach § 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz sind bei der Sozialauswahl
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter
- bestehende Unterhaltsverpflichtungen
- die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen.
Andere Kriterien müssen vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden.
Autorin: Assessorin Ulrike Seifert 02. Juni 2004 |