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Zum Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist in drei Varianten möglich:

  • als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
  • als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber,
  • als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit.

Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit darf die Tätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten; ferner ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.

Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber
Während der Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Für den Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
  • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30 Stunden verringert werden;
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
    Der Arbeitgeber kann die beantragte Teilzeitarbeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige tätig sein. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Seine Zustimmung darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im Regelfall ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet. Insbesondere reichen bloße Anhaltspunkte für mögliche Gefährdungen oder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen durch die andere Tätigkeit nicht aus, die Zustimmung zu verweigern. Auch darf die Zustimmung nicht nur deswegen verweigert werden, weil der bisherige Arbeitsplatz beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeitarbeit besetzbar wäre.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           17.07.2006

 

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