Aufwendungen für die Errichtung eines Telearbeitsplatzes in der eigenen Wohnung/Haus können steuerlich vollständig abziehbar sein. Dies gelte, so der Bundesfinanzhof dann, wenn der Telearbeitsplatz den "Betätigungsmittelpunkt" des Steuerpflichtigen ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmathematiker (Kläger) gemäß einer Betriebsvereinbarung zu Hause einen Telearbeitsplatz eingerichtet. Dazu hatte er ein Zimmer seiner Wohnung komplett renoviert und neu eingerichtet. Die ihm entstanden Kosten hatte er als Werbungskosten in seiner Steuerklärung geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt hatte diese Werbungskosten nicht anerkannt.
Diesen häuslichen Telearbeitsplatz nutzte der Versicherungsmathemaitiker an drei von fünf Arbeitstagen. Zwei Tage der Woche arbeitete er auch weiterhin in einem Büro der Versicherung. Wie der Kläger hatten etliche seiner Kollegen gehandelt. Der Arbeitgeber hatte darum die betrieblichen Büroflächen verkleinert und die Anzahl der Schreibtische reduziert. Die Computer (Modems, Netzwerk-Installationen) für den Telearbeitsplatz hatte der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsmathematiker hingegen hatte zu Hause dafür zu sorgen, dass bestimmte Standards der Datensicherheit eingehalten wurden, um so sowohl den Schutz der Kunden-Daten als auch bestimmte Betriebsgeheimnisse wahren zu können.
Im Streitfall seien die Kosten für die Einrichtung des häuslichen Telearbeitsplatzes schon deshalb in unbeschränkter Höhe abziehbar gewesen, hat der BFH ausgeführt, weil sich dort der Betätigungsmittelpunkt des Klägers befunden habe. Das hätten im Übrigen auch Feststellungen des Finanzgerichtes bewiesen, wonach in qualitativer Hinsicht an allen fünf Arbeitstagen die gesamten Arbeitsleistungen des Klägers gleichartig und gleichwertig gewesen.
Im Übrigen betonte der BFH aufs Neue, dass von den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit abhänge, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung/Haus als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar seien. Darum komme es auch nicht darauf an, wann die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz aufgenommen worden sei. Es sei für die Entscheidung (ob die Aufwendungen für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes als Werbungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können) nicht von Bedeutung, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung bereits in dem Jahr bereits begonnen habe, in dem die Kosten für die Einrichtung entstanden seien.
Tipps, Tipps, Tipps:
Viele Steuerbürger wissen aus eigener, (meist) leidvoller Erfahrung, dass sich die Finanzämter bei der Anerkennung von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer besonders schwer tun. Häufig genug zeigen sich die Sachbearbeiter in den Finanzbehörden in der Frage ausgesprochen hartleibig. Grund: Die Rechtsprechung des BFH setzte ihnen in der Vergangenheit beim Thema Arbeitszimmer besonders enge Grenzen.
Umso erfreulicher nun dieses Urteil, das Ihnen erlaubt, die Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Sie sollten sich darauf berufen, wenn auch Sie für Ihren Arbeitgeber zu mindestens 60 Prozent der normalen Arbeitszeit am heimischen PC "ableisten" und wenn Ihr Arbeitgeber Art, Inhalt und Umfang Ihrer Arbeit weitgehend bestimmt.
Wichtig auch: Selbst wenn Sie den Malermeister, den Schreiner und den Elektriker noch in 2006 mit der Renovierung/Installation/Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes beauftragt haben, diese Ihnen noch in diesem Jahr die Rechnung schicken, Sie aber erst ab Januar 2007 zu Hause arbeiten, können Sie die Ausgaben bereits für 2006 geltend machen.
Stichworte: Steuer, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Telearbeitsplatz, häuslicher Arbeitsplatz, Absetzbarkeit
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2006, VI R 21/03 Autor: Matthias-Josef Zimmermann Datum: 11.07.2006
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