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Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses

Entspricht das Arbeitszeugnis nicht den Vorstellungen des Arbeitnehmers, kann er vom Arbeitgeber Berichtigung des Zeugnisses verlangen. Er kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen oder formelle Fehler (z. B. Radierungen) enthält. Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch auch gerichtlich geltend machen. Die Arbeitsgerichte sind befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter bestimmten Umständen selbst neu zu formulieren. Der Arbeitgeber muss dann das Zeugnis entsprechend neu ausstellen. Er darf nicht auf das Gerichtsurteil verweisen, weil dies ein neuer Arbeitgeber negativ deuten könnte.

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nachträglich ändern, wenn der Arbeitnehmer einen berechtigten Berichtigungsanspruch nachweisen kann, weil

  • das Zeugnis formal nicht in Ordnung ist,
  • falsche Angaben enthält oder
  • unvollständig ist.

Das Zeugnis ist aber auch dann zu ändern, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass es unvollständig ist oder falsche Informationen enthält. In diesem Fall wird der Arbeitgeber das Zeugnis freiwillig ändern, um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen.

Ändern bedeutet in jedem Fall, dass der Arbeitgeber das Zeugnis neu ausstellen muss. Der Arbeitgeber kann bei einer Zeugnisänderung vom Arbeitnehmer verlangen, dass er ihm das ursprüngliche Zeugnis zurückgibt. Weigert sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszuhändigen oder lässt er sich damit zu lange Zeit, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Erteilung eines Zeugnisses erheben.

Vor der Zeugniserteilung sollte sich der Arbeitnehmer sorgfältig überlegen, welche Zeugnisart er vom Arbeitgeber  verlangen will. Erst dann sollte der Arbeitgeber - am besten schriftlich - aufgefordert werden, das entsprechende Zeugnis zu erteilen. Hat der Arbeitnehmer Bedenken über die Qualität des zu erwartenden Zeugnisses, so sollte er zunächst ein Zwischenzeugnis verlangen. Fällt das Zeugnis entgegen den Erwartungen des Arbeitnehmers schlecht aus, bleiben ihm folgende Möglichkeiten:

  • Er kann mit dem Arbeitnehmer wegen der schlechten Beurteilung verhandeln und notfalls auf Ausstellung eines besseren Zeugnisses klagen.
  • Er kann anstelle des ausgestellten qualifizierten Zeugnisses ein einfaches Zeugnis verlangen. Lehnt der Arbeitgeber die Ausstellung eines solchen ab, müsste der Arbeitgeber auch in diesem Fall Klage beim Arbeitsgericht erheben.

 

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