Kurzbeschreibung: Der Ausbilder muss dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen.
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über
- Art,
- Dauer und
- Ziel der Ausbildung sowie über
- die erworbenen Fertigkeiten und
- Kenntnisse des Auszubildenden.
Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten in das Zeugnis aufzunehmen.
Für die Aufstellung eines Berufsausbildungszeugnisses gelten dieselben Grundsätze wie für die Ausstellung eines qualifizierten Schlusszeugnisses in einem normalen Arbeitsverhältnis. Auch der Ausbildende muss darauf achten, dass das Berufsausbildungszeugnis
- fehlerfrei geschrieben ist,
- die gesamte Ausbildungszeit dargestellt wird,
- die Leistungen und das Führungsverhalten des Auszubildenden beurteilt werden,
- dargestellt wird, welche Ausbildungsziele der Auszubildende erreicht bzw. nicht erreicht hat.
Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist
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