Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform wählt.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.07.2005, Aktenzeichen 7 AZR 443/04) in einem Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und einem Zeitschriftenverlag entschieden. Das Gericht hat wie die Vorinstanzen die Klage des Journalisten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit abgewiesen. Nach dem Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis die bei der Beklagten geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen (so genannter Hausbrauch) Anwendung. In diesen war u.a. bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Kläger hat die Vereinbarung der Altersgrenze für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlicher Rentenversicherung erhält. Er war 1964 aufgrund seines Antrags von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Zu dieser Zeit lag sein Einkommen über der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Zur Absicherung im Alter hatte der Kläger beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Dauer des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses wurden auf diese Lebensversicherung Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 05.10.2005 |