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Arbeitsverweigerung bei großem Lohnrückstand kein Kündigungsgrund

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber lange den Lohn schuldig blieb, dürfen die Arbeit verweigern, wenn die aufgelaufenen Lohnschulden beträchtlich sind.

Eine so begründete Arbeitsverweigerung berechtigt den Arbeitgeber nicht, den aufmüpfigen Mitarbeitern zu kündigen.

Dem Arbeitnehmer stehe zumindest dann ein „Zurückbehaltungsrecht” seiner Arbeit zu, wenn er davon ausgehen müsse, dass er anderweitig nicht zu seinem Geld komme, stellten die Richter des Bundesarbeitsgerichts klar.

Ist der Lohnrückstand dagegen geringfügig, ist die Verweigerung der Arbeit allerdings weiterhin ein Grund zur Kündigung.

BAG 09.05.1996 2 AZR 387/95

Schlüsselworte:


Arbeitnehmer Kündigung Lohnrückstand Arbeitgeber Lohnschuld Arbeit Arbeitsvertrag

 

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