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Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 11a AL 47/05 R) hat am 12.7.2006 entschieden, dass der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt hat, denn er kann sich wegen der ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen. 

Der 1941 geborene Kläger war acht Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt. Infolge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse entfiel sein Arbeitsplatz. Der Kläger schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30. November 2003 ausschied. 

Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) zahlte dem Kläger mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer von zwölf Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit verurteilt. Das LSG hat die Auffassung vertreten, dem Kläger habe im Hinblick auf die drohende Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dem Kläger hätte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber. Es brauchen keine zusätzlichen Gründe hinzutreten, die ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           31.08.2006

 

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