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Angebot eines "leidensgerechten" Arbeitsplatzes vor krankheitsbedingter Kündigung

Eine lang andauernde Erkrankung eines Arbeitnehmers kann eine personenbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz nur dann begründen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung noch andauert. Weiter hat eine derartige Kündigung zur Voraussetzung, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht vorhersehbar ist und dass gerade diese Ungewissheit zu unzumutbaren  betrieblichen Auswirkungen führt. Maßgeblich sind hierfür die objektiven Umstände im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.

Im Allgemeinen, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 17.09.2004, Az.: 12 Sa 116/03) besteht eine Arbeitgeberverpflichtung, zur Vermeidung einer krankheitsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer einen freien leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten. Maßgeblich sind dabei wieder die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt muss ein entsprechender Arbeitsplatz frei gewesen sein, zumindest alsbald frei werden. Im vorliegenden Fall war dies zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung unstreitig nicht der Fall.

Auch die abschließende Interessenabwägung konnte nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen. Denn die bisherige Dauer der Erkrankung war in Ansehung der kaum mehr als sechsjährigen Betriebsangehörigkeit unverhältnismäßig lang. Außerdem konnten die familiären Verhältnisse des Klägers, insbesondere seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie, die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers nicht ändern.

Autor: Dr. Otto Bretzinger, Jurist und Journalist
           19.01.2006

 

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