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Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer nach dem vom Urteil des  Bundesarbeitsgerichts  vom 1.2.2006, Aktenzeichen 5 AZR 628/04, die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen.

Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.

Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den „Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich“. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1.4.2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           02.05.2006

 

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