Das Arbeitsgericht Kiel vertrat die Auffassung, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geführten Telefongespräche registrieren lässt. Nur im Falle des Einverständnis des Betroffenen, z. B. im Rahmen einer Dienstvereinbarung, kann er diese Daten auswerten. Fehlt es an einer solchen Dienstvereinbarung, ist eine Auswertung dieser Daten nicht erlaubt.
ArbG Kiel, 01.02.2001, Az.: 2 Ca 2248 d/00 |