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Keine Abfindung bei vorschneller Kündigung

Wer aus Angst vor Stellenabbau vorschnell selbst seinen Arbeitsplatz kündigt, kann keine Abfindungsansprüche aus dem Sozialplan geltend machen.

Ein Mitarbeiter einer Bank hatte erfahren, dass in seiner Abteilung fast die Hälfte der Arbeitsplätze abgebaut werden sollte. Aus Angst vor dem angeblich drohenden Verlust des eigenen Arbeitsplatzes kündigte er von selbst und nahm eine neue Stelle an. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Unternehmensleitung an einen Wegfall seiner früheren Stelle gar nicht gedacht hatte. Mit dieser Begründung verweigerte die Bank auch die Zahlung der Abfindung in Höhe von 143.000 Mark. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 Ca 1882/98) gab dem Unternehmen recht. Ein Mitarbeiter habe nur dann einen rückwirkenden Anspruch auf Zahlung der Abfindung, wenn sich nach der Eigenkündigung herausstelle, dass sein ehemaliger Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen sei, so die Begründung.

 

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