Eine Klausel in einem Ausbildungsvertrag, die eine Rückzahlung von Ausbildungskosten auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsieht, ist unwirksam.
In einem Ausbildungsvertrag war eine solche Rückzahlungspflicht für den ”Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses” vorgesehen. Der Ausbildungsbetrieb kündigte vor den Sommerferien ”wegen Arbeitsmangels”, bot dem Auszubildenden nach den Ferien aber eine Wiedereinstellung an. Als dieser ablehnte, forderte der Betrieb zwei Drittel der Ausbildungskosten zurück. Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 535/97) entschied, die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, soweit sie Fälle betreffe, in denen der Kündigungsgrund ausschließlich ”aus der Sphäre des Arbeitgebers” stamme. In einem solchen Fall habe der Ausbildungsbetrieb kein ”billigenswertes Interesse” an der Rückzahlung. |