Das Verschicken von Briefen innerhalb eines Betriebes an Kollegen mit der Aufforderung zu sexuellen Handlungen und weiteren obszönen Bemerkungen, erfüllt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 1 DB 5.96) den Tatbestand der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.
Nach dem Beschäftigtenschutzgesetz versteht man darunter jedes bewusste, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist dem Arbeitgeber aufgrund der Störung des Betriebsfriedens eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zuzumuten. |