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| Hinweispflicht des Arbeitgebers vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags |
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| Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags darauf hinzuweisen, dass bei der Zusatzversorgung mit sehr hohen Einbußen zu rechnen sein wird. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 3 AZ 605/99) haben den Umfang der Informationspflicht zwar nicht genau umrissen, doch haben sie zumindest festgestellt, dass es wohl nicht ausreiche, wenn der Arbeitgeber empfiehlt, sich über die rentenversicherungsrechtlichen Folgen bei der zuständigen Stelle beraten zu lassen. |  |  | | |
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