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Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit im Erziehungsurlaub

Berufstätige Mütter, die während ihres Erziehungsurlaubs für ein anderes Unternehmen Nebentätigkeiten ausüben, können vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.

Dies entschieden die Richter des Arbeitsgericht Frankfurt (Aktenzeichen 6 Ca 254/00) und wiesen damit die Kündigungsschutzklage einer Angestellten zurück. Der Arbeitgeber, ein Versicherungsunternehmen, hatte ihr fristlos gekündigt, weil diese ohne Zustimmung der Firma eine Teilzeitbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen angenommen hatte. Zu Recht, entschieden die Richter. Ohne Genehmigung des Vorgesetzten sei es Arbeitnehmern grundsätzlich untersagt, während ihres Erziehungsurlaubs nebenbei zu arbeiten. Dies gilt natürlich erst recht für eine Beschäftigung bei einem Konkurrenten.

 

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