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Vor Zeugniserteilung noch kein bestimmter Inhalt einklagbar

Arbeitnehmer können gerichtlich keinen bestimmten Zeugnisinhalt einklagen, bevor der Arbeitgeber überhaupt ein Zeugnis ausgestellt hat.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 246/99) bei Beurteilung einer Zeugnisklage.

Einer Angestellten war wegen Fehlverhalten fristlos gekündigt worden. Zwar war sie mit der Kündigung einverstanden, jedoch wollte von ihrem ehemaligen Chef ein Arbeitszeugnis, aus dem sich ergeben sollte, dass sie stets zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet habe. Als der Arbeitgeber ablehnte, wandte sie sich an das zuständige Gericht. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, ohne zum konkreten Inhalt des Arbeitszeugnisses Stellung zu nehmen: Sei der Arbeitgeber seiner Pflicht auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses noch nicht nachgekommen, so sei es grundsätzlich nicht möglich, dass ein Arbeitnehmer schon im Vorfeld ein bestimmtes Ergebnis oder gar konkrete Formulierungen durch das Gericht festschreiben lasse.

 

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