Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam; so entschied das Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.4.2006, Aktenzeichen 9 AZR 610/05). Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gelte, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet werde, scheide aus.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 7.7.2006 |