| Beamte, die über Jahre hinweg am PC saßen, sich dazu der Tastatur und einer Maus bedienten und sich dabei eine Sehnenscheidenentzündung zuzogen, haben eine Anspruch auf Anerkennung dieses Leidens als Berufskrankheit.
Die Anerkennung einer bei der (durch die) Arbeit aufgetretenen Erkrankung als Berufskrankheit bringt für die/den Betroffenen in aller Regel eine Vielzahl von Vergünstigungen, die entweder seinen Arbeitsalltag erleichtern oder Rentenansprüche begründen können.
Für Arbeiter und Angestellte sind die Regeln/Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sozialgesetzbuch geregelt. Für Beamte gilt ein eigenes, beamtenrechtliches Regelwerk, dessen Auslegung den Verwaltungsgerichten obliegt.
Im vorliegenden Fall hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Fall eines Beamten entschieden, der eben diese Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit beantragt hatte. Der zuständige Arbeitgeber hatte dies abgelehnt.
Der vom Gericht formulierte Leitsatz zum Urteil lautet so:
Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand infolge langjähriger Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen können eine dienstunfallrechtliche Berufskrankheit sein, wenn die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen eine besondere Gefährdung unabhängig von der individuellen Veranlagung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten enthalten.
Soll sagen, Beamte die über die Maßen des Normalüblichen die Tastaturen ihres Computers traktieren, dabei ständig die Maus auf dem Mauspad hin- und herschieben und so an einer Sehnenscheidung erkranken, haben einen Anspruch auf Anerkennung Ihres Leidens als Berufskrankheit.
Anmerkung: Das Urteil gilt nur für die Beamtenschaft – nicht jedoch für einen der Sozialgerichtsbarkeit unterliegenden „Normalarbeitnehmer“.
Diese Entscheidung trifft nur auf Beamte zu. In deren Dienstrecht ist die Frage, was eine Berufskrankheit ist oder nicht u.a. auch in den einschlägigen Bestimmungen zum Thema Arbeitsunfall geregelt. Auf diesen besonderen Regeln fußt das hier in Rede stehende Urteil.
Für den „normalen“ Arbeitnehmer ist diese Rechtskonstruktion nicht anwendbar, soll heißen, sie ist auf dessen Probleme NICHT unmittelbar übertragbar. Gleichwohl könnte dieses Urteil auch für Normalarbeitnehmer Signalwirkung haben. Die kommende Rechtsprechung der Sozialgerichte zum Thema Sehenscheidenentzündung wird es zeigen.
Stichworte: Sozialrecht Beamtenrecht Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung
Autor: Matthias-Josef Zimmermann
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22.08.2006), Az.: 3 A 38/05 |