Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.1.2006, Aktenzeichen 5 AZR 97/05).
Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 11 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das habe zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen könne, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leiste. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit sei gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Stichworte: Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit,
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 02.05.2006 |