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| Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit |
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Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz zu beantragen, so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.04.2005, Az.: 9 AZR 233/04). Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.
Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 19.04.2005, Az.: 9 AZR 233/04 Kommentiert von Herrn Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 14.07.2005 |  |  | | |
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