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Die Um-(Ver-)setzung auf einen geringfügigeren Arbeitsplatz bedarf selbst dann einer vorangegangenen Änderungskündigung, wenn die Bezahlung (Lohn/Gehalt) nach der Umsetzung nicht gekürzt wird.

Die Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz ist auch bei Beibehaltung der vorher gezahlten Entlohnung nicht zulässig, sondern bedarf der Änderungskündigung.

Das Bundesarbeitsgericht stellte dazu fest, dass die Umsetzung auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz nicht zulässig sei.

Der klagende Arbeitnehmer sah sich im vorliegenden Fall - trotz gleicher Entlohnung - durch die ”Versetzung” beruflich und sozial degradiert. Auch das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers reiche dazu nicht aus. Allenfalls sei eine Umsetzung hinzunehmen, wenn die dort abverlangte Arbeit der früheren gleichwertig sei. Wolle ein Arbeitgeber von sich aus die Arbeitsbedingungen einseitig verändern, müsse er dazu eine Änderungskündigung aussprechen.


Urteil:
Bundesarbeitsgericht (BAG)
24.04.1996
Akt.-Zeichen:
4 AZR 976/94

 

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