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Wirtschaftlicher Totalschaden
liegt vor, wenn wegen des Ausmaßes der Beschädigung und/oder des Alters eine Reparatur des Unfallfahrzeugs unwirtschaftlich wäre. Die Rechtsprechung zieht diese Grenze, wenn die Kosten der Reparatur den Aufwand für die Wiederbeschaffung um mehr als 30 % übersteigen.

 

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