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Abgeschleppt trotz eines Hinweises auf Handynummer

Abschleppen – immer schneller, immer öfter und immer teurer

So urteilen die Gerichte:

Als Herr Eilig zu der Stelle zurückkommt, an der er sein Auto geparkt hatte, ist es verschwunden. Ein Anruf bei der Polizei bringt Klarheit. Das an einem abgesenkten Bordstein geparkte Fahrzeug wurde abgeschleppt. Dies, obwohl Herr Eilig auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeugs einen Zettel mit seiner Handynummer ausgelegt und um Anruf gebeten hatte. Außerdem hatte er auf dem Zettel erklärt, dass er bei einem Anruf sofort zu seinem Fahrzeug kommen werde.
     
Obwohl Herr Eilig weniger als 10 Minuten geparkt hatte, obwohl er bei einem Anruf nachweislich in weniger als einer Minute zur Stelle gewesen wäre, obwohl die Bordsteinabsenkung einen selten benutzten Fußweg betraf und obwohl niemand behindert wurde, ließ die Stadt Hamburg das Fahrzeug abschleppen.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hielt die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hinweis auf dem Zettel, bei Anruf sofort zu kommen, sei zu unbestimmt, weil die Angabe zum Aufenthaltsorts gefehlt hätte. Dem Zettel habe weder entnommen werden können, dass die Störung zeitnah beseitigt werden könne noch dass hierzu überhaupt ernsthafte Bereitschaft bestanden hätte. (OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, Az.: 3 Bf 429/00, NJW 2001, 3647)

Nicht besser erging es Herrn Hurtig, der sein Fahrzeug ebenfalls in Hamburg in einer Sackgasse halb auf dem Gehweg und halb auf der Straße im Haltverbot geparkt hatte. Auch er hatte in seinem Fahrzeug einen deutlich sichtbaren Zettel hinterlassen, aus dem ersichtlich war, dass er sich in einem bestimmten, etwa 30 Meter entfernten, Gebäude aufhielt und dass er bereit war, sofort zu seinem Fahrzeug zurückzukommen und es wegzufahren.

Als Herr Hurtig zu seinem Fahrzeug zurückkam, war der Abschleppunternehmer bereits mit dem Abtransport beschäftigt. Weil Herr Hurtig die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang nicht bezahlen wollte, klagte er vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Kostenbescheides. Nachdem Herr Hurtig in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht noch obsiegt hatte, unterlag er im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken nicht dadurch beseitigt wird, dass in dem Fahrzeug ein Hinweiszettel mit einer Telefonnummer ausgelegt wird. Der Polizeibeamte sei nicht verpflichtet gewesen, vor dem Abschleppen auch nur zu versuchen, den Parksünder über die auf dem Hinweiszettel angegebene Telefonnummer zu erreichen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Fahrzeug innerhalb einer kurzen Frist selbst zu entfernen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich für den Polizeibeamten aus dem Zettel nicht ergeben habe, dass sich der Störer in unmittelbarer Nähe befunden hätte und erreichbar gewesen wäre. (OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005, Az.: 3 Bf 25/02, NJW 2005, 2247)

Die Anordnung des Abschleppens habe auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Parksünder habe mit einer Hälfte seines Fahrzeugs auf der Fahrbahn im absoluten Halteverbot und mit der anderen Hälfte auf dem Gehweg gestanden. Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Außerdem habe der Störer auf einer Fläche gestanden, die bei einem Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen zum Rangieren benötigt worden wäre. Bei einer derartigen Häufung von Verkehrsverstößen von nicht bloß kurzer Dauer sei die Abschleppmaßnahme nach Auffassung des OVG Hamburg ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen.

Kann das Abschleppen eines Fahrzeugs durch Hinterlassen der Handynummer vermieden werden?

Die vorgenannten Urteile machen deutlich, dass ein Abschleppen des Fahrzeugs nicht dadurch vermieden werden kann, dass man im Fahrzeug einen Zettel mit Telefonnummer und der Erklärung hinterlässt, man komme bei Anruf sofort. In Anbetracht des Mangels an Parkraum und der Vielzahl der Parkverstöße, würde es für die Polizei und die Ordnungsbehörden einen erheblichen Aufwand darstellen, wenn sämtliche Parksünder, die einen Zettel oder Vordruck ausgelegt haben, vor dem Abschleppen erst einmal angerufen werden müssten.

Gerichte erklären zwar immer wieder, dass ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug nicht abgeschleppt werden dürfe, wenn der Fahrer einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gibt.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Gerichte keine Probleme haben, eine Begründung zu finden, weshalb im konkreten Einzelfall der ausgelegte Hinweiszettel unzureichend, nicht eindeutig, zu unbestimmt oder "ohne aktuellen Bezug" gewesen sei. Gelegentlich wird die Notwendigkeit des Abschleppens auch damit begründet, dass aus dem Zettel die ernsthafte Bereitschaft zum Wegfahren des Fahrzeugs nicht ersichtlich gewesen sei.

Tipp: Welche Angaben sollte ein Hinweiszettel enthalten?

Jeder muss sich darüber im Klaren sein, dass durch einen Zettel auf dem Armaturenbrett mit Telefonnummer nicht verhindert werden kann, dass ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird. Wer sein Fahrzeug in Feuerwehranfahrtszonen, auf Behindertenparkplätzen oder derart parkt, dass andere Verkehrsteilnehmer offensichtlich behindert werden, muss sich nicht wundern, wenn er sein Fahrzeug relativ schnell auf dem Parkplatz eines Abschleppunternehmens wiederfindet. Für diesen Fall kann nur geraten werden, möglichst viel Bares mitzunehmen, weil man nicht sicher sein kann, dass Schecks oder Kreditkarten akzeptiert werden.

Wer sonst das Risiko gehen will - oder gehen muss -, kurzfristig verbotswidrig zu parken und wer einen Zettel mit seiner Handynummer auslegt, sollte Folgendes beachten:

Der Zettel mit der Handynummer hinter der Windschutzscheibe sollte gut sichtbar ausgelegt und problemlos lesbar sein. Er sollte nicht den Anschein eines Vordrucks, Formulars oder Aufklebers erwecken. Ein Zettel, der von seinem Inhalt her für jeden Fall verbotswidrigen Parkens geeignet wäre, würde den Eindruck fortlaufender und routinemäßiger Verwendung erwecken. Die Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit ist anzuraten.

Der Zeitraum, bis zu dem das Fahrzeug weggefahren werden kann, sollte möglichst konkret angegeben werden. "Komme sofort" reicht ebenso wenig wie "Komme in einer Minute", weil es sich nach Meinung der Gerichte hierbei um eine "nicht nachprüfbare Fremdeinschätzung" handelt. Der Polizeibeamte soll vor Ort nachprüfen können, ob das Erscheinen des Parksünders und das Wegstellen des Fahrzeugs innerhalb von längstens fünf Minuten möglich ist. Deshalb muss der sog. Störer den gegenwärtigen Aufenthaltsort genau und nachvollziehbar angeben. Unter Umständen muss erläutert werden, dass sich dieser Ort in unmittelbarer Nähe befindet. Aus dem Zettel soll sich darüber hinaus in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass man an diesem Ort auf ersten Anruf hin tatsächlich erreichbar ist. Der Zettel soll weiter erkennen lassen, dass man nicht nur in der Lage, sondern auch ernsthaft bereit ist, sein Fahrzeug innerhalb von fünf Minuten wegzustellen.

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass allein das Verfassen des Textes hohe Anforderungen stellt und einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird, als dem Parksünder zum Entfernen seines Fahrzeugs nach einem Anruf der Polizei zur Verfügung steht.

Wann muss mit einem Abschleppen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs gerechnet werden?

Regelmäßig muss in folgenden Fällen des verbotswidrigen Parkens mit einer Abschleppmaßnahme gerechnet werden:

Bei Parken

  • im absoluten Halteverbot,
  • in Feuerwehranfahrtszonen, selbst wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Zone hineinragt, auch bei kurzfristigem Be- und Entladen,
  • an Haltestellen, auf Busspuren und auf Straßenbahnschienen während der Betriebszeiten,
  • auf Gehwegen bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Personen mit Kinderwagen oder von Rollstuhlfahrern,
  • auf Behindertenparkplätzen, auch wenn der Ausweis nicht gut sichtbar ausgelegt wurde, wenn kein Behinderter parken wollte, selbst am Sonntag auf einem vor einer Behörde eingerichteten Behindertenparkplatz,
  • auf Anwohnerparkplätzen, auch wenn ein Berechtigungsschein vorhanden ist, der aber nicht sichtbar ausgelegt wurde,
  • bei abgesenktem Bordstein, weil dadurch Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen das Auf- und Abfahren von Gehwegen ermöglicht werden soll,
  • in Fußgängerzonen, auch ohne konkrete Behinderung des Fußgängerverkehrs,
  • im Bereich von Parkscheinautomaten, wenn die Parkzeit um eine Stunde überschritten wurde.

Was können Parkverstöße kosten?

Parkverstöße werden mit einem Verwarnungsgeld bis 35 EUR geahndet.
 
Für das (rechtmäßige) Abschleppen, ebenso wie für den abgebrochenen Abschleppvorgang, fallen nach den Verwaltungsgesetzen der Bundesländer neben den eigentlichen Abschleppkosten noch Verwaltungsgebühren und Auslagen an.

Die "WELT" hat ermittelt, dass in Hamburg die Abschleppkosten zwischen 105 EUR und 125 EUR betragen. Dazu kommt ein "Gemeinkostenzuschlag" von 39 EUR, eine "Amtshandlungsgebühr" von 43 EUR und eine "Verwahrgebühr" von 50 EUR. Nach Meinung des ADAC liegt damit Hamburg bundesweit an der Spitze bei den Abschleppgebühren. Dass Gerichte Abschleppkosten oder Gebühren und Auslagen herabgesetzt hätten, weil sie unverhältnismäßig hoch waren, ist nicht bekannt.

Es lohnt sich also aufzupassen!

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           26.08.2005

 

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