Alljährlich werden manche Urlauber im Ausland überrascht, wenn sie für einen relativ geringen Verkehrsverstoß mit hohen Bußgeldern belegt werden. Hier ist zu beachten, dass für gleiche Vergehen in den Ländern teilweise sehr unterschiedliche Bußgelder festgelegt sind
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Oft stellt sich auch die Frage, kann denn ein im Ausland ergangener rechtskräftiger Bußgeldbescheid auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies ist zur Zeit schon bei Bußgeldbescheiden ab 25 € in Österreich möglich. Inzwischen wurde der EU-Rahmenbeschluss vom 22.03.2005 festgelegt, dass Geldstrafen und –bußen ab 70 € innerhalb der Mitgliedsstaaten vollstreckt werden können. Bevor aber diese Regelung in Kraft tritt, muss sie innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Daher ist ab dem Jahre 2007 damit zu rechnen, dass von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird.
Falls man vor Ort ertappt wird, ist es auch weiterhin üblich, dass die Verkehrssünder gleich zur Kasse gebeten werden oder sie müssen einen Betrag hinterlegen, der sich in Höhe der zu erwartenden Geldbuße bewegt.
Soweit teilweise versucht wird, Geldbußen aus dem Ausland (meist aus den Niederlanden) durch spezialisierte Inkassobüros oder Anwaltskanzleien in Deutschland auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Solche Forderungen sind öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nicht vor Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Autor: Hans-Peter Lahres; Assessor jur. 20.06.2005 |