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Die französischen Gendarmen bitten zur Kasse

Verkehrsverstöße in Frankreich können ab sofort in Deutschland mit Bußgeldbescheiden verfolgt werden

Geschwindigkeitsüberschreitungen von deutschen Kraftfahrern auf französischen Straßen und Autobahnen blieben bisher meist folgenlos, weil die deutschen Verkehrssünder trotz weitgehend automatisierter Verkehrsüberwachung von der französischen Polizei nicht ermittelt werden konnten. Für die Franzosen ein besonderes Ärgernis, zumal 25 % aller Temposünder auf französischen Autobahnen aus Deutschland stammen sollen.

Die Verkehrsminister Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland haben deshalb anlässlich des Gipfeltreffens vom März 2006 eine Vereinbarung getroffen, die durch gegenseitigen Datenaustausch die Ermittlung von Verkehrssündern erleichtern soll.

Künftig müssen Verkehrssünder, die in Frankreich einen Parkverstoß begangen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder sonst gegen die französische Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, in Deutschland mit einem Bußgeldbescheid rechnen.

Die Ausführungsbestimmungen sind noch nicht bekannt. Die französischen Bußgeldbescheide sollen durch deutsche Behörden zugestellt werden. Die Höhe der Geldbuße wird sich nach französischem Recht richten. Punkte werden aller Voraussicht nach in die Flensburger Kartei nicht eingetragen, weil die Punktsysteme in den beiden Ländern zu unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb nicht direkt angewendet werden können. Vor der beabsichtigten Harmonisierung des europäischen Verkehrsstrafrechts ist auch nicht damit zu rechnen, dass vom Ausland her Fahrverbote verhängt werden.

Zunächst bleibt es der Entscheidung des deutschen Verkehrssünders überlassen, ob er den Bußgeldbescheid aus Frankreich bezahlt oder nicht. Nachdem zwischen Deutschland und Frankreich – anders als mit Österreich - kein bilaterales Vollstreckungsabkommen besteht, werden in Frankreich verhängte Bußgelder und Kosten zunächst in Deutschland nicht zwangsweise beigetrieben.

Der Betreffende muss allerdings damit rechnen, dass er bei erneuter Einreise in Frankreich zur Kasse gebeten wird, wenn er in eine Fahrzeugkontrolle gerät oder in einen Unfall verwickelt wird. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Bußgeldbescheid nicht bezahlt wurde, wird der Betroffene seine Fahrt erst dann fortsetzen können, wenn nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Kosten und erhebliche Zuschläge für Verspätung beglichen sind.

Bereits am 24.02.2005 haben die Justizminister der EU in einem Rahmenbeschluss die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen beschlossen. Der Rahmenbeschluss soll bis März 2007 in den einzelnen Mitgliedsländern umgesetzt sein.

Ab diesem Zeitpunkt, also ab März 2007, werden nicht nur in Fällen von Kriminalität, sondern auch bei Verkehrsdelikten, alle in einem Mitgliedsstaat verhängten Geldstrafen und Geldbußen ab einem Betrag von 70 EUR europaweit vollstreckt.

Ungeklärt und umstritten sind noch die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung von ausländischen Straf- oder Bußgeldentscheidungen im Inland verweigert werden kann. Der 44. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2006 in Goslar hat gefordert, dass das ausländische Straf- oder Bußgeldverfahren die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung vorsehen muss. So muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Betroffene von dem gegen ihn im Ausland laufenden Verfahren Kenntnis erhält. Er muss auch über seine Rechte belehrt werden, so dass er zumindest die Chance hat, sich im Ausland zu verteidigen.

Wer künftig einen Bußgeldbescheid aus Frankreich erhält, sollte sich fragen, ob er nicht freiwillig rechtzeitig zahlt, als sich dem Risiko auszusetzen, bei einer erneuten Einreise in Frankreich zur Kasse gebeten zu werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass jetzt ergehende Bußgeldbescheide erst im Jahre 2007, dann jedoch mit erheblichen Zuschlägen, vollstreckt werden. Immerhin ist der deutsche Staat an einer Vollstreckung interessiert, zumal in Deutschland beigetriebene ausländische Bußgelder und Geldstrafen in den deutschen Staatssäckel fließen.

Dem deutschen Verkehrsteilnehmer ist anzuraten, sich vor seiner Einreise nach Frankreich eingehend über die dortigen Verkehrsregeln und Gepflogenheiten zu informieren. Er sollte beispielsweise wissen, dass die auf französischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bei Nässe nur noch 110 km/h beträgt. Die aus dem europäischen Ausland drohenden Risiken und Unwägbarkeiten sollten auch Anlass geben, den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Erwägung zu ziehen. Mehr Infos zur Rechtsschutzversicherung
Am besten ist jedoch der beraten, der sich auch im Ausland strikt an die geltenden Verkehrsregeln hält.

Stichworte:
Frankreich, Bußgeldbescheid, Vollstreckung, EU-Rahmenbeschluss

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden
           10.04.2006

 

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