Erwerb eines EU-Führerscheins im Ausland ohne MPU? Anmerkungen zum EU-Führerscheintourismus
Der Fall
Das Amtsgericht Frankenthal hatte einem Autofahrer Anfang 1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde war angewiesen worden, vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach Ablauf der Sperrfrist war dem Verurteilten von einer niederländischen Behörde im August 1999 ein EU-Führerschein ausgestellt worden.
Ende 1999 geriet der Autofahrer in eine Polizeikontrolle. Von Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht wurde der niederländische Führerschein nicht anerkannt, weil der Führerscheininhaber keinen Wohnsitz in den Niederlanden nachweisen konnte. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Führerscheinerwerber mindestens 185 Tage in den Niederlanden gewohnt hätte. Der Autofahrer mit dem niederländischen EU-Führerschein wurde deshalb vom Amtsgericht Frankenthal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Urteil
Der Verurteilte wandte sich an den Europäischen Gerichtshof. Seine Klage hatte Erfolg. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass einem im Ausland erworbenen EU-Führerschein die Anerkennung nicht deshalb verweigert werden dürfe, weil der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Land hatte, das den Führerschein ausgestellt hat. Die Anerkennung des ausländischen EU-Führerscheins dürfe auch nicht deshalb versagt werden, weil die frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war, wenn die Sperrfrist zum Zeitpunkt der Neuerteilung bereits abgelaufen ist (Urteil des EuGH vom 29.04.2004, Az.: C-476/01, DAR 2004, 333).
Die Folge
Dieses Urteil hat polnische, tschechische, holländische und englische Fahrschulen auf den Plan gerufen, die im Internet den Erwerb von EU-Führerscheinen anbieten. Man spricht bereits von "Führerscheintourismus".
Wer meint, im Ausland preiswert einen EU-Führerschein sogar ohne MPU erwerben zu können, sollte sich über folgende Punkte klar werden:
- Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft nur Fälle, in denen der ausländische Führerschein nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben wurde. Wer mit einem vor Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerschein fährt, macht sich nach wie vor wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
- Voraussetzung für den rechtswirksamen Erwerb eines EU-Führerscheins in einem EU-Staat ist , dass der Führerscheininhaber mindestens 185 Tage im Kalenderjahr dort gewohnt hat.
- Nach dem vorliegenden Urteil darf einem nach Ablauf der Sperrfrist ausgestelltem EU-Führerschein in Deutschland die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil der Führerscheininhaber einen Wohnsitz im Ausland nicht nachweisen kann. Das bedeutet, dass er zunächst mit seinem "Ferienführerschein" in Deutschland fahren kann, ohne dass er deshalb wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden kann.
- Gerät er allerdings in eine Polizeikontrolle, wird die Polizei bei Vorlage eines EU-Führerscheins genauestens überprüfen, ob die deutsche Fahrerlaubnis zuvor einmal entzogen wurde.
- Wäre dem Betreffenden in Deutschland die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist ohne MPU wiedererteilt worden, wird die ausländische Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkannt. Möglich ist, dass der Behörde des Ausstellungsstaats die Umgehung des Wohnsitzerfordernisses mitgeteilt wird mit der Aufforderung, den rechtswidrig erteilten Führerschein einzuziehen.
- Hätte der Betreffende die Fahrerlaubnis erst nach einer MPU wieder erhalten, werden regelmäßig Zweifel an der Fahreignung vorliegen mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Betreffenden auffordern wird, binnen einer Frist seine Fahreignung durch eine MPU nachzuweisen. Kommt der Betreffende dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach oder besteht er die MPU nicht, wird dies im EU-Führerschein vermerkt. Fährt er dennoch weiterhin mit dem EU-Führerschein im Inland, macht er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Ergebnis
Mit einem nach Ablauf der Sperrfrist im Ausland erworbenen EU-Führerschein kann man im Inland fahren, ohne deshalb wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft zu werden.
Gerät man allerdings in eine Polizeikontrolle oder wird man in einen Unfall verwickelt, muss man mit einer strengen Überprüfung rechnen, ob der EU-Führerschein auf loyalem Wege rechtswirksam erworben wurde.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in einer Pressemitteilung vom 10.09.2004 dringend vor einschlägigen Werbeangeboten gewarnt, die fälschlich einen legalen Führerscheinerwerb im Ausland versprechen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus van der Velden 18.04.2005
Stichworte: Führerschein, Fahrerlaubnis, Fahren ohne Fahrerlaubnis, EU-Führerschein |